Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZR 232/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2007

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer

allgemeinen „originären“ Mindestvollmacht eines Architekten

veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im

Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen

eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 45.712,74 €

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2004 - 8 O 195/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 21 U 75/04 -