BGH Beschluss vom 27.09.2007 – VII ZR 232/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2007
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer
allgemeinen „originären“ Mindestvollmacht eines Architekten
veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im
Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 45.712,74 €
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2004 - 8 O 195/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 21 U 75/04 -