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BGH Urteil vom 28.09.2007 – V ZR 276/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 744, 745, 1010; WEG § 15

Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räum-

lich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Aus-

schluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch

entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften

des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.

BGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 276/06 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien sind Wohnungseigentümer in einer Reihenhausanlage. Hin-

ter den Häusern befindet sich eine Gartenfläche, die nicht zu dem gemein-

schaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gehört, son-

dern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigentümer steht.

Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 9. Juli 1985 wurde den ein-

zelnen Bruchteilseigentümern jeweils ein räumlich abgegrenzter Teil der Gar-

tenfläche zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bezüglich einer davon nicht er-

fassten Fläche vereinbarten die Bruchteilseigentümer am 21. Oktober 2001 die

Zuweisung bestimmter Teile ebenfalls zur alleinigen Nutzung. Die den Parteien

zugeteilten Grundstücksflächen liegen nebeneinander. Sie werden durch einen

Zaun getrennt.

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Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung verschiedener

Anpflanzungen, die auf der ihnen zugeteilten Fläche nahe der dem Kläger zu-

gewiesenen Fläche stehen. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen

stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, sechs Konife-

ren, eine Koreatanne und eine Tanne zu entfernen sowie einen Fliederstrauch

auf maximal 2,5 m herunterzuschneiden. Das Landgericht hat die Verurteilung

der Beklagten auf die Entfernung von drei ca. 1 m bis 1,5 m hohen Koniferen

reduziert.

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Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger

die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vorschriften des Nach-

barrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) auf das Rechtsver-

hältnis der Parteien entsprechend anzuwenden. Zwar gebe es zwischen den

zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Flächen keine Grenze im Sinne

des Nachbarrechtsgesetzes; aber faktisch stelle sich die Situation so dar, als

nutzten die Reihenhauseigentümer die jeweils hinter ihren Häusern befindlichen

Flächen wie Alleineigentümer. Deshalb könne der Kläger - ohne Mitwirkung der

übrigen Miteigentümer - von den Beklagten nach §§ 1004 BGB, 41 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b NachbG NW die Entfernung der drei Koniferen verlangen, welche am

nächsten zu den Reihenhäusern stünden, weil diese Bäume den vorgeschrie-

benen "Grenzabstand" nicht einhielten. Ein Anspruch des Klägers auf Entfer-

nung der übrigen Koniferen, der Koreatanne und der Tanne sowie auf Zurück-

schneiden des Fliederbusches sei nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW ausge-

schlossen, weil innerhalb der sechsjährigen Ausschlussfrist nach dem Anpflan-

zen dieser Gehölze keine Beseitigungsklage erhoben worden sei.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der einzelne Miteigen-

tümer den Abwehranspruch nach § 1004 BGB gegen die übrigen Miteigentümer

zwar nicht gemäß § 1011 BGB in Ansehung der ganzen Sache, wohl aber auf

Grund seines Teilrechts geltend machen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 394 f.

m.w.N.).

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-

rufungsgerichts, dass die Vorschriften über Grenzabstände für Pflanzen des

Nachbarrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (§§ 40 ff. NachbG NW) ent-

sprechend anwendbar sind.

a) Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nahezu unbestritten,

dass bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung

unmittelbar benachbarter Gartenteile, an denen jeweils einem der Eigentümer

ein Sondernutzungsrecht zusteht, nachbarrechtliche Vorschriften entsprechen-

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de Anwendung finden; danach sind in diesen Fällen auch die in dem jeweiligen

Bundesland geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Grenzab-

stände von Bäumen und Sträuchern und ihren Rückschnitt sowie über Aus-

schlussfristen für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen heranzu-

ziehen (vgl. BayObLG WE 1988, 23; ZMR 1988, 23; KG ZMR 1996, 149; OLG

Köln ZMR 1997, 47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372; OLG München OLG-

Report 2006, 213; Staudinger/Bub [2005], § 22 WEG Rdn. 145; Weitnauer,

WEG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 27; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl.,

Rdn. 2041; Schmid, DWE 1987, 74, 76; a.A. KG WE 1987, 197). Das folgt dar-

aus, dass auf Grund der Aufteilung der im Gemeinschaftseigentum stehenden

Gartenfläche durch die Einräumung von Sondernutzungsrechten zwischen den

Wohnungseigentümern als Nutzungsberechtigten im Hinblick auf die Gartenbe-

pflanzung eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn

besteht.

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b) Für die hier bestehende Bruchteilseigentümergemeinschaft gilt grund-

sätzlich nichts anderes. Die Benutzung der Gartenfläche durch die Eigentümer

ist u.a. wie folgt geregelt: "Die einzelnen Hausgärten sind durch eine einheitli-

che Anpflanzung von Liguster- oder Hainbuchenhecken, Höhe rd. 170 cm, ab-

zugrenzen." Das ergibt sich aus einer als Anlage zu den Kaufverträgen, mit de-

nen die Eigentümer im Jahr 1983 (auch) die Gartenfläche erworben haben, ge-

nommenen Vorgabe der unteren Denkmalbehörde vom 14. Dezember 1982.

Daraus und aus dem Umstand, dass später räumlich abgegrenzte Teile der

Gartenfläche den Bruchteilseigentümern durch die Gewährung des Allein-

gebrauchs (§§ 744, 745, 1010 BGB) zur alleinigen Nutzung überlassen wurden

und zumindest die den Parteien zugewiesenen Flächen inzwischen durch einen

Zaun voneinander getrennt werden, ergibt sich, dass die Bruchteilseigentümer

im Hinblick auf "ihre" Teilflächen tatsächlich wie Alleineigentümer angesehen

werden sollen. Deshalb besteht zwischen ihnen ein nachbarschaftsähnliches

Verhältnis, welches die entsprechende Anwendung nachbarrechtlicher Vor-

schriften rechtfertigt.

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3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht auch die

Vorschrift in § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW für entsprechend anwendbar hält,

nach welcher der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein ge-

ringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 NachbG NW vorgeschriebene

Grenzabstand eingehalten wird, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht

binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.

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a) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung mit dem Sinn

und Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses, in welchem sich die Bruchteilsei-

gentümer befinden, nicht vereinbar ist. Zwar mögen unter dem Gesichtspunkt,

dass die zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Flächen gemeinschaftliches Ei-

gentum aller Bruchteilseigentümer sind und demgemäß den Bindungen des

Gemeinschaftsverhältnisses unterliegen, für das Verhältnis der Bruchteilseigen-

tümer untereinander grundsätzlich weitergehende Rücksichtnahmepflichten gel-

ten als im allgemeinen Nachbarrecht. Das ist jedenfalls für gleichgelagerte Kon-

flikte zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft aner-

kannt (BayObLGZ 2002, 82, 88; BayObLG WE 1988, 23; OLG Köln ZMR 1997,

47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Aber hier ist die Anlegung eines sol-

chen strengen Maßstabs nicht gerechtfertigt. Denn mit der gegenseitigen Ein-

räumung des Alleingebrauchs haben die Eigentümer nicht nur zu erkennen ge-

geben, dass sie die Rechtsverhältnisse an der Gartenfläche tatsächlich wie die

an einem real geteilten Grundstück ansehen, sondern damit zugleich auf ihre

Befugnis nach § 743 Abs. 2 BGB verzichtet, die gesamte Fläche insoweit zu

benutzen, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Eigentümer beeinträchtigt wird.

Da andere Nutzungsbeschränkungen weder von den Parteien vorgetragen

noch sonst ersichtlich sind, ergeben sich für die Bruchteilseigentümer aus dem

Gemeinschaftsverhältnis - anders als bei der Wohnungseigentümergemein-

schaft (vgl. § 14 WEG) - keine Pflichten, die über diejenigen zwischen Eigentü-

mern benachbarter Grundstücke hinausgehen.

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b) Die entsprechende Anwendung der Vorschrift in § 47 Satz 1 NachbG

NW kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit der Überle-

gung verneint werden, darin sei eine landesrechtliche materielle Ausschlussfrist

enthalten, die im Bundesrecht nicht vorgesehen sei (ebenso für die Wohnungs-

eigentümergemeinschaft OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Diese Ansicht ver-

kennt, dass das Bundesrecht nicht nur keine Ausschlussfrist für die Geltendma-

chung eines auf die Beseitigung von grenznahen Anpflanzungen gerichteten

Anspruchs vorsieht, sondern auch keine Grenzabstände für Bäume und Pflan-

zen vorgibt. Gleichwohl unterliegen Grundstückseigentümer den solche Rege-

lungen enthaltenden Landesnachbarrechtsgesetzen. Wenn aber - wie hier -

deren Vorschriften auf das Verhältnis von Bruchteilseigentümern, denen der

Alleingebrauch an räumlich abgegrenzten Flächen des gemeinschaftlichen

Grundstücks eingeräumt ist, entsprechend angewendet werden können, gibt es

keinen Grund dafür, die Regelung über die Ausschlussfrist davon auszuneh-

men.

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4. Ein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Gehölze, deren

Beseitigung er wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, unter dem Ge-

sichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit

Treu und Glauben (vgl. Senat, BGHZ 157, 33, 37) scheidet von vornherein aus.

Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass die Folgen des Höhenwachs-

tums der beanstandeten Anpflanzungen die Nutzung der ihm zugewiesenen

Fläche so stark beeinträchtigen, dass ein über die nachbarrechtliche Sonderre-

gelung in § 47 Satz 1 NachbG NW hinausgehender billiger Ausgleich der wider-

streitenden Interessen zwingend geboten erscheint.

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5. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsge-

richt habe den Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Koreatanne fehlerhaft

als nach § 242 BGB ausgeschlossen angesehen. Diese Begründung in dem

Berufungsurteil ist für die insoweit erfolgte Abweisung der Klage unerheblich,

weil das Berufungsgericht zuvor rechtsfehlerfrei auch diesen Beseitigungsan-

spruch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist (§ 47 Satz 1 NachbG NW) verneint

hat. Auf die gegen die zusätzliche Entscheidungsbegründung erhobenen Ein-

wände kommt es deshalb nicht an.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - 232 C 2751/03 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2006 - 21 S 400/05 -