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BGH Beschluss vom 01.10.2007 – 3 StR 384/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-
ber 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bückeburg vom 16. Mai 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, der Beihilfe zum
Diebstahl und der Begünstigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch zum Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgrün-
de und im Ausspruch über die aus den in den Tatkomplexen
II. 6 und 7 verhängten Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem amtsge-
richtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au-
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ßerdem hat es gegen ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Mit seiner Revi-
sion rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgründe hält recht-
licher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts rissen die Mitangeklagten
Cr. , Ca. und A. sowie die gesondert Verfolgten P. , Cat.
und B. in einer Filiale der Deutschen Post AG in R. einen Geldauto-
maten aus seiner Verankerung, transportierten ihn mit einem LKW in ein ent-
fernt gelegenes Waldstück und schweißten ihn dort auf. Sodann teilten sie das
in dem Geldautomaten enthaltene Geld unter sich auf und fuhren mit einem
zuvor gestohlenen PKW aus dem Waldstück in eine nahe gelegene Ortschaft.
Dort stellten sie den PKW ab. Sodann rief einer der Täter den Angeklagten an
und bat ihn, sie abzuholen. Der Angeklagte, der zuvor an vergleichbaren Dieb-
stählen der Bande teilgenommen hatte, wegen einer Verurteilung zu einer Be-
währungsstrafe aber nicht mehr an solchen mitwirken wollte, begab sich mit
seinem PKW zu dem angegebenen Treffpunkt. Obwohl die Kleidung der Täter
wegen des Aufschweißens des Geldautomaten auffällig roch und der Angeklag-
te hieraus den Schluss zog, dass diese wieder nach dem früheren Muster einen
Geldautomaten entwendet hatten, brachte er die Täter mit seinem PKW nach
H. .
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b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte da-
nach nicht wegen Beihilfe zum Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 2, 3, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Diebstahl war zu dem Zeit-
punkt, in dem der Angeklagte tätig wurde, bereits beendet. Beihilfe zum Dieb-
stahl kann jedoch nur bis zu dessen Beendigung geleistet werden, auch suk-
zessive Mittäterschaft kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH NStZ-RR 1999,
208; NStZ 2003, 32, 33).
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Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den ent-
wendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und
gesichert hat (BGH NStZ 2001, 88, 89). Dies war hier bereits der Fall, als der
Angeklagte angerufen wurde und sich zu den Tätern begab. Zu diesem Zeit-
punkt befand sich das Diebesgut nicht mehr im unmittelbaren Herrschaftsbe-
reich des Berechtigten, es war diesem vielmehr bereits entzogen. Direkte Ein-
griffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers bestanden nicht mehr. Die neue
Sachherrschaft der Täter war gefestigt, zumal diese sich nicht nur vom eigentli-
chen Tatort sondern sogar schon aus dem Waldstück entfernt hatten, in wel-
chem sie zuvor den gestohlenen Geldautomaten aufgeschweißt und die Beute
unter sich aufgeteilt hatten.
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c) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen lediglich der Begünstigung gemäß § 257 Abs. 1 StGB schuldig.
Der Angeklagte trug objektiv dazu bei, die durch die Vortat erlangten Vor-
teile zu sichern, indem er die Täter nach Beendigung des Diebstahls mit seinem
PKW abholte und nach H. brachte. Subjektiv handelte er in der erforderli-
chen Vorteilssicherungsabsicht, da es ihm darauf ankam, seine Landsleute,
deren Kleidung nach dem Schweißvorgang auffällig roch, mit dem Diebesgut in
Sicherheit zu bringen.
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d) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch
Feststellungen zum Schuldspruch getroffen werden können, die zu einer ande-
ren rechtlichen Bewertung der Tat führen. Er ändert deshalb den Schuldspruch
entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht ent-
gegen, da sich der geständige Angeklagte auch bei einem entsprechenden
rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstra-
fe, auf die das Landgericht im Fall II. Tatkomplex 6 der Urteilsgründe erkannt
hat, sowie der Gesamtstrafe, die aus den in den Fällen II. Tatkomplexe 6 und 7
der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen gebildet worden ist. Die zum Straf-
ausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben,
da sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2
StPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu darf der neue Tatrichter tref-
fen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer