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BGH Beschluss vom 01.10.2007 – 3 StR 391/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 391/07

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Okto-

ber 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 6. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-

lenen in neun Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf

Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten.

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen

Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat, obwohl sich dies aufdräng-

te.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte Alkoholiker, der

täglich erhebliche Mengen Alkohol trinkt. Das Landgericht konnte nicht aus-

schließen, dass er infolge seines Alkoholkonsums bei Begehung aller Taten in

seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war (§ 21 StGB).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müs-

sen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt (§ 64 StGB aF) gegeben sind. Nach dem am 20. Juli 2007

in Kraft getretenen § 64 Abs. 1 Satz 1 StGB nF (BGBl I 1327), der vom Revi-

sionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO anzuwenden ist, soll diese

Maßregel angeordnet werden, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Ge-

tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zu-

rückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er

in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Feststellungen belegen den Hang (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 64

Rdn. 6 ff., 11) des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss. Ein sympto-

matischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholmissbrauch und den Strafta-

ten liegt nicht fern. Auch bestehen Anhaltspunkte für eine hinreichend konkrete

Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1

Satz 2 StGB nF). Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer

Alkoholtherapie von Februar 2002 bis Sommer 2005 keinen Alkohol zu sich und

versucht derzeit wieder, seinen Alkoholkonsum zu mäßigen. Der Teilaufhebung

steht nicht entgegen, dass § 64 StGB von einer Muss- in eine Ermessensvor-

schrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den

Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich

ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar

begründen.

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Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-

ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung

durch ein neues Tatgericht. Dem steht nicht entgegen, dass allein der Ange-

klagte Revision eingelegt hat, zumal er ausdrücklich die unterlassene Prüfung

des § 64 StGB rügt. Für den Fall, dass das neue Tatgericht die Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt anordnen sollte, wird es gemäß § 67 Abs. 2 StGB

nF über die Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel zu

entscheiden haben.

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Die Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt

aus, dass das Landgericht bei Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe

gegen den Angeklagten verhängt hätte.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer