Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2007 – 3 StR 339/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 339/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuord-

nung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Daten- basis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständi- gen mitzuteilen (BGHSt 38, 320, 322). Unter den konkreten Umständen - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Woh- nungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstim- mung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus.

Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer