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BGH Beschluss vom 02.10.2007 – 4 StR 462/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 462/07

BESCHLUSS

vom 2. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts des vergleichsweise gerin- gen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach § 67 e StGB zu tref- fenden Überprüfungsentscheidungen dem Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Aus- lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible