BGH Beschluss vom 02.10.2007 – III ZR 124/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 7. April 2006 - 11 U 173/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 289.401,56 € festgesetzt.
Gründe
Der von der Beschwerde in Anspruch genommene Zulassungsgrund der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt
nicht vor. Entscheidungserhebliche Verstöße des Berufungsgerichts gegen die
Rechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung
rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich.
1.
Zwar macht die Beschwerde mit Recht darauf aufmerksam, dass das
Berufungsgericht die Schriftsätze des erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom
29. Juni 2004 und 1. Juli 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil diese
Schriftsätze nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Insoweit folgt der Senat
auf der Grundlage der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 12. September
2006 und des Sendeprotokolls vom 29. Juni 2004 der Darstellung des Klägers,
dass an diesem Tag ein Schriftsatz mit zwei Anlagen zu den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit für die Jahre 1999 und 2000 per Telefax an das Landge-
richt übermittelt worden ist. Darüber hinaus weist das Verhandlungsprotokoll
vom 2. Juli 2004 (GA 62) die Übergabe eines Schriftsatzes vom 1. Juli 2004
aus.
Die Nichtberücksichtigung dieser Schriftsätze durch das Berufungsge-
richt hat sich auf die angefochtene Entscheidung indes nicht ausgewirkt. Der
Schriftsatz vom 1. Juli 2004 behandelt keine Fragen zur Höhe des dem Kläger
entstandenen Schadens. Soweit die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juni 2004
die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2000 näher darstellt, legt das
Berufungsgericht nichts anderes zugrunde. Denn es berücksichtigt (BU 15) bei
der Berechnung der Praxiskosten von 149.377,00 DM für das Jahr 2000 den
vom Kläger im Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgetragenen Gesamtum-
satz von 165.384,09 DM und den Gesamtgewinn von 16.007,09 DM (GA 193),
der - abgesehen von einem dem Kläger möglicherweise unterlaufenen Über-
tragsfehler - dem in der nicht zu den Gerichtsakten gelangten Anlage aufgeführ-
ten Gewinn von 16.097,09 DM entspricht.
2.
Soweit das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers für die Zeit ab
Dezember 2000 mit der Erwägung als nicht schlüssig dargelegt ansieht, aus
den von ihm vorgetragenen Zahlen ergebe sich, dass er in den ersten drei
Quartalen des Jahres 2001 noch kassenärztliche Leistungen für die Behand-
lung von Patienten in Höhe von 80.050,76 DM abgerechnet habe (BU 16), weist
die Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz
vom 13. September 2005 Einnahmen aus der kassenärztlichen Tätigkeit für die
vier Quartale 2000 in Höhe von 143.578,22 DM und für das erste Quartal 2001
in Höhe
von
(nur) 6.862,32 DM dargelegt hat
(GA 193). Die
Richtigkeit dieses Vortrags wird durch ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom
29. Juni 2005 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen belegt, in dem
dieselben Honorare angegeben sind und zugleich ausgeführt wird, auch im
zweiten Quartal 2001 seien keine vertragszahnärztlichen Leistungen abgerech-
net worden (GA 199 f). Mit diesen Angaben, die für einen Rückgang der Ein-
nahmen aufgrund der den Beklagten angelasteten Vorgänge sprechen und mit
denen sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist die
Annahme der Abrechnung von kassenzahnärztlichen Leistungen in der Grö-
ßenordnung von 80.000 DM nicht zu vereinbaren.
Aus dieser Fehlbeurteilung folgt jedoch nicht, dass das Berufungsgericht
die genannten Angaben nicht berücksichtigt hätte. Es setzt sich vielmehr mit
den vom Kläger für das Jahr 2001 vorgetragenen Zahlen im Schriftsatz vom
13. September 2005
für seine Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit
(GA 192), seine Praxiskosten und seinen Gesamtgewinn (GA 193) auseinander
und kommt zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, es stelle
sich nach wie vor die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wann und auf wel-
che Weise der Kläger kostendeckende und gewinnbringende Umsätze, die nicht
allein auf die Behandlung von Privatpatienten zurückzuführen seien, erzielt ha-
be. Der Kläger, der bereits in einem ersten Verhandlungstermin vor dem
Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, dass sein Sachvortrag zur
Schadenshöhe nicht ausreichend sei (vgl. GA 181), hat die Bedenken des Be-
rufungsgerichts weder ausgeräumt noch den Antrag gestellt, insoweit ergän-
zend vorzutragen zu können. Unter diesen Umständen war das Berufungsge-
richt nicht verpflichtet, auf den nicht mit Sachvortrag unterlegten Antrag vom
14. März 2006 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie sich aus
den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen für das
Jahr 2001 ergibt, beruhte ein substantieller Teil der vom Berufungsgericht be-
anstandeten Widersprüche auf dem Vortrag des Klägers, seine Praxiskosten
hätten auch im Jahr 2001 143.377,00 DM (rechnerisch richtig 149.377,00 DM
<GA 193, 195>) betragen, während sie sich nach der Anlage 7 zur Beschwer-
debegründung nur auf 85.345,75 DM beliefen. Darüber hinaus hätte der Kläger,
dem die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen (der Einkommen-
steuerbescheid 2001 datiert vom 17. August 2005), im Einzelnen näher darle-
gen können, in welcher Höhe die Kassenhonorare für die Quartale der Jahre
2000 und 2001 im Rahmen der Gewinnermittlung für die Steuererklärung den
Veranlagungsräumen 2000 und 2001 zugeordnet worden sind. Vor diesem Hin-
tergrund ist dem Kläger nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, seine Ein-
kommensverhältnisse im Anschluss an die den Beklagten angelasteten Vor-
gänge widerspruchsfrei darzulegen.
2.
Auch im Übrigen sind dem Berufungsgericht keine zulassungsfordernden
Rechtsfehler unterlaufen. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begrün-
dung ab.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2004 - 8 O 542/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 -