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BGH Beschluss vom 02.10.2007 – III ZR 124/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 7. April 2006 - 11 U 173/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 289.401,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Der von der Beschwerde in Anspruch genommene Zulassungsgrund der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt

nicht vor. Entscheidungserhebliche Verstöße des Berufungsgerichts gegen die

Rechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung

rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich.

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1.

Zwar macht die Beschwerde mit Recht darauf aufmerksam, dass das

Berufungsgericht die Schriftsätze des erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom

29. Juni 2004 und 1. Juli 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil diese

Schriftsätze nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Insoweit folgt der Senat

auf der Grundlage der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten

eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 12. September

2006 und des Sendeprotokolls vom 29. Juni 2004 der Darstellung des Klägers,

dass an diesem Tag ein Schriftsatz mit zwei Anlagen zu den Einkünften aus

selbständiger Tätigkeit für die Jahre 1999 und 2000 per Telefax an das Landge-

richt übermittelt worden ist. Darüber hinaus weist das Verhandlungsprotokoll

vom 2. Juli 2004 (GA 62) die Übergabe eines Schriftsatzes vom 1. Juli 2004

aus.

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Die Nichtberücksichtigung dieser Schriftsätze durch das Berufungsge-

richt hat sich auf die angefochtene Entscheidung indes nicht ausgewirkt. Der

Schriftsatz vom 1. Juli 2004 behandelt keine Fragen zur Höhe des dem Kläger

entstandenen Schadens. Soweit die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juni 2004

die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2000 näher darstellt, legt das

Berufungsgericht nichts anderes zugrunde. Denn es berücksichtigt (BU 15) bei

der Berechnung der Praxiskosten von 149.377,00 DM für das Jahr 2000 den

vom Kläger im Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgetragenen Gesamtum-

satz von 165.384,09 DM und den Gesamtgewinn von 16.007,09 DM (GA 193),

der - abgesehen von einem dem Kläger möglicherweise unterlaufenen Über-

tragsfehler - dem in der nicht zu den Gerichtsakten gelangten Anlage aufgeführ-

ten Gewinn von 16.097,09 DM entspricht.

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2.

Soweit das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers für die Zeit ab

Dezember 2000 mit der Erwägung als nicht schlüssig dargelegt ansieht, aus

den von ihm vorgetragenen Zahlen ergebe sich, dass er in den ersten drei

Quartalen des Jahres 2001 noch kassenärztliche Leistungen für die Behand-

lung von Patienten in Höhe von 80.050,76 DM abgerechnet habe (BU 16), weist

die Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz

vom 13. September 2005 Einnahmen aus der kassenärztlichen Tätigkeit für die

vier Quartale 2000 in Höhe von 143.578,22 DM und für das erste Quartal 2001

in Höhe

von

(nur) 6.862,32 DM dargelegt hat

(GA 193). Die

Richtigkeit dieses Vortrags wird durch ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom

29. Juni 2005 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen belegt, in dem

dieselben Honorare angegeben sind und zugleich ausgeführt wird, auch im

zweiten Quartal 2001 seien keine vertragszahnärztlichen Leistungen abgerech-

net worden (GA 199 f). Mit diesen Angaben, die für einen Rückgang der Ein-

nahmen aufgrund der den Beklagten angelasteten Vorgänge sprechen und mit

denen sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist die

Annahme der Abrechnung von kassenzahnärztlichen Leistungen in der Grö-

ßenordnung von 80.000 DM nicht zu vereinbaren.

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Aus dieser Fehlbeurteilung folgt jedoch nicht, dass das Berufungsgericht

die genannten Angaben nicht berücksichtigt hätte. Es setzt sich vielmehr mit

den vom Kläger für das Jahr 2001 vorgetragenen Zahlen im Schriftsatz vom

13. September 2005

für seine Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit

(GA 192), seine Praxiskosten und seinen Gesamtgewinn (GA 193) auseinander

und kommt zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, es stelle

sich nach wie vor die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wann und auf wel-

che Weise der Kläger kostendeckende und gewinnbringende Umsätze, die nicht

allein auf die Behandlung von Privatpatienten zurückzuführen seien, erzielt ha-

be. Der Kläger, der bereits in einem ersten Verhandlungstermin vor dem

Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, dass sein Sachvortrag zur

Schadenshöhe nicht ausreichend sei (vgl. GA 181), hat die Bedenken des Be-

rufungsgerichts weder ausgeräumt noch den Antrag gestellt, insoweit ergän-

zend vorzutragen zu können. Unter diesen Umständen war das Berufungsge-

richt nicht verpflichtet, auf den nicht mit Sachvortrag unterlegten Antrag vom

14. März 2006 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie sich aus

den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen für das

Jahr 2001 ergibt, beruhte ein substantieller Teil der vom Berufungsgericht be-

anstandeten Widersprüche auf dem Vortrag des Klägers, seine Praxiskosten

hätten auch im Jahr 2001 143.377,00 DM (rechnerisch richtig 149.377,00 DM

<GA 193, 195>) betragen, während sie sich nach der Anlage 7 zur Beschwer-

debegründung nur auf 85.345,75 DM beliefen. Darüber hinaus hätte der Kläger,

dem die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen (der Einkommen-

steuerbescheid 2001 datiert vom 17. August 2005), im Einzelnen näher darle-

gen können, in welcher Höhe die Kassenhonorare für die Quartale der Jahre

2000 und 2001 im Rahmen der Gewinnermittlung für die Steuererklärung den

Veranlagungsräumen 2000 und 2001 zugeordnet worden sind. Vor diesem Hin-

tergrund ist dem Kläger nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, seine Ein-

kommensverhältnisse im Anschluss an die den Beklagten angelasteten Vor-

gänge widerspruchsfrei darzulegen.

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2.

Auch im Übrigen sind dem Berufungsgericht keine zulassungsfordernden

Rechtsfehler unterlaufen. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begrün-

dung ab.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2004 - 8 O 542/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 -