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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 253/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 17. Juli 2006, soweit es sie betrifft, im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe
nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 95 Taten zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen
freigesprochen.
Gegen die Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und gegen
die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerde erho-
ben.
Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen
Rechtes rügt, ist aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts
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in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2007 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),
soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft.
Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich dem Ur-
teil nicht entnehmen lässt, "ob nicht hinsichtlich von Vorverurteilungen (UA S.
11) Zäsurwirkungen eingetreten sein könnten, die bei der Gesamtstrafenbildung
hätten berücksichtigt werden müssen, oder ob nicht zumindest - nach
eventueller Bezahlung der verhängten Geldstrafen - ein Härteausgleich hätte
stattfinden müssen."
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch
beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-
entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Durch die vom Senat vorgenommene Teilaufhebung des angefochtenen
Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.
Bode Rothfuß Fischer
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