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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 253/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 253/07

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Computerbetruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 17. Juli 2006, soweit es sie betrifft, im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine

nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe

nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem

für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-

richt vorbehalten.

Gründe:

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen 95 Taten zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und sie im Übrigen

freigesprochen.

Gegen die Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und gegen

die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige Beschwerde erho-

ben.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen

Rechtes rügt, ist aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts

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in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 2007 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),

soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft.

Jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher

Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass sich dem Ur-

teil nicht entnehmen lässt, "ob nicht hinsichtlich von Vorverurteilungen (UA S.

11) Zäsurwirkungen eingetreten sein könnten, die bei der Gesamtstrafenbildung

hätten berücksichtigt werden müssen, oder ob nicht zumindest - nach

eventueller Bezahlung der verhängten Geldstrafen - ein Härteausgleich hätte

stattfinden müssen."

Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte hierdurch

beschwert ist. Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-

entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

Durch die vom Senat vorgenommene Teilaufhebung des angefochtenen

Urteils ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl