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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 401/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Mai 2007, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen den
Schuldspruch nicht. Danach erschöpfte sich der Tatbeitrag des Angeklagten
darin, Betäubungsmittel gegen ein festes Entgelt von einem Ort zum anderen
zu transportieren. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten als Täter
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Diese Wer-
tung hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats der rechtlichen Nach-
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prüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über
den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach
als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007, 1220).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch weitere Feststellungen zu
den Tatbeiträgen des Angeklagten getroffen werden können.
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.
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