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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 411/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 21. Mai 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-
gen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-
laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, hiervon in
einem Fall unter Mitführens einer Schusswaffe sowie sonstiger Gegenstände,
die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
2. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Bezug auf
die gesamte erworbene Heroinmenge von 60 Gramm hält rechtlicher Überprü-
fung nicht stand. Nach den Feststellungen war nämlich eine Teilmenge von
15 Gramm zum Eigenkonsum bestimmt, lediglich 45 Gramm sollten gewinn-
bringend weiterveräußert werden. Die für den Eigenverbrauch bestimmte Men-
ge hat den Grenzbereich der nicht geringen Menge überschritten. Der Ange-
klagte hat sich damit des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht
dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte hiergegen nicht anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur
Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt.
Da der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit
der Verfügbarkeit über eine Waffe nicht dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter-
fällt, ist die Strafkammer insoweit von einem zu großen Schuldumfang ausge-
gangen, was sich sowohl bei der Prüfung des minder schweren Falls (§ 30 a
Abs. 3 BtMG) als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgewirkt
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haben kann. Dies hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe und damit
auch der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den Fall 2 der Urteilsgründe verhäng-
te Einzelstrafe ist gleichfalls aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine umfas-
sende und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.
Bode Rothfuß Fischer
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