Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.10.2007 – 2 StR 431/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2007 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in
einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen
Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Kör-
perverletzung in zwei weiteren Fällen sowie wegen eines Vergehens nach § 4
GewSchG (Fall 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall 6 der Urteilsgründe aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Den
Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was
Voraussetzung für eine Tathandlung nach § 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007,
484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeit-
punkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war.
Der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht.
Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der im Übrigen
verhängten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei
Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagessät-
zen) bei Wegfall der für den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagessätzen
auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch im Übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl