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BGH Beschluss vom 04.10.2007 – I ZB 11/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2007

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO §§ 766, 807, 900 Abs. 1

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständi- ges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehal- ten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erin- nerung nach § 766 ZPO zu.

BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn

AG Schwäbisch Hall

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen

Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben

und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung

des Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die unterhaltsberech-

tigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögens-

verzeichnis nicht.

2

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gegen die

Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt,

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis

aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Prüfung der Frage, ob die Stellung

eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, benötige sie

die Mitteilung, ob ein gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigter eigene

Einkünfte erziele.

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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückge-

wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolg-

los geblieben.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren

mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuld-

ner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Gläubigerin ist es

unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Ge-

richtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges

Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gläubigerin

eingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

unzulässig. Die Gläubigerin hätte zunächst beim Gerichtsvollzieher den einfa-

cheren und kostengünstigeren Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeich-

nisses stellen müssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher

könnte den Antrag eines Gläubigers, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen,

ablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine Er-

innerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei

weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin

einen Ergänzungsauftrag der Gläubigerin ablehnen werde. Das Nachbesse-

rungsverfahren werde vielmehr verzögert und verursache zusätzliche Kosten,

wenn die Gläubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt

den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchführung der Nachbesserung zu

beauftragen.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen

der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht

angenommen, dass der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung (§ 766

ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenau-

es oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung

(Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW

2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,

22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HK-

ZPO/Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).

9

b) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein un-

vollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zu-

nächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen.

Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger da-

gegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980;

MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21).

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Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der

Gläubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensver-

zeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinne-

rungsverfahrens vornehmen lässt. Die Auffassung, die dem Gläubiger ein Wahl-

recht zubilligt (LG Hildesheim DGVZ 2000, 37 f.; LG Chemnitz DGVZ 2005,

166 f.; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2005, 165; Schmidt, DGVZ 2005, 180, 181),

berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen

oder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens

ist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht

vollständig erfüllt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbes-

serung

löst

deshalb

auch

keine

neuen Kosten

aus

(Münch-

Komm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 20; Musielak/Voit aaO § 903 Rdn. 8;

HK-ZPO/Rathmann aaO § 903 Rdn. 11), während bei Durchführung der Erinne-

rung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr ge-

mäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt (vgl. Gerold/

Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., VV 3500

Rdn. 12).

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Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinne-

rung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Verfah-

rensgebühr bereits mit Einlegung der Erinnerung erhöht. Das Erinnerungsver-

fahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des

Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dem-

entsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchfüh-

rung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesse-

rung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Lim-

burg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21;

Zöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5;

Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980). Die

Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin ei-

nen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses bislang abgelehnt

hat. Damit fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-

derliche Rechtsschutzbedürfnis.

12

III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfol-

ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 04.12.2006 - M 2416/06 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.01.2007 - 1 T 519/06 Bm -