BGH Beschluss vom 04.10.2007 – X ZR 156/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Müh-
lens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des ein Verfahren und eine Vorrichtung
zum Spritzgießen gasgefüllter Kunststoffhohlkörper betreffenden deutschen
Patents 39 13 109 (Streitpatents). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent
auf die Klage der Klägerin für nichtig erklärt. Im Berufungsverfahren hat der Se-
nat Prof. Dr.-Ing.
S. , den
Inhaber des Lehrstuhls
für
Kunststofftechnik der Universität
, zum gerichtlichen Sach-
verständigen bestellt. Der Sachverständige hat am 4. Mai 2007 sein schriftli-
ches Gutachten vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 hat die Klägerin be-
antragt, den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Patentnichtig-
keitsverfahren anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hinreichende objektive
Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind,
Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 4.12.2001
- X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung; st. Rspr.). Da-
für kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverständige
parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Maß-
geblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der
Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit besteht. Dies kann unter
anderem in Betracht kommen, wenn der Sachverständige in einem aktuellen
Mandatsverhältnis zu den Prozessbevollmächtigten des Prozessgegners oder
in näherer Beziehungen zu einer der Parteien steht oder stand (BGH GRUR
2002, 369 - Sachverständigenablehnung; Beschl. v. 13.1.1987 - X ZR 29/86,
GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung). Dem von der Klägerin vorgebrachten
Sachverhalt sind derartige objektive, vom Standpunkt der ablehnenden Partei
aus beachtliche Gründe nicht zu entnehmen.
Die Klägerin hat das Gesuch damit begründet, dass ihr am 19. Juni 2007
zur Kenntnis gelangt sei, dass der gerichtliche Sachverständige in seiner frühe-
ren Eigenschaft als Inhaber der Professur für Kunststoff-Werkstofftechnik der
und Mitglied der
Leitung des Instituts für Kunststoffverarbeitung (IKV) dieser Hochschule von der
Beklagten in Forschung und Lehre mit wesentlichen Beiträgen unterstützt wor-
den sei. 2004 habe die Beklagte dem IKV eine Zweikomponenten-Injektions-
spritzmaschine von erheblichem Wert übergeben. Mitarbeiter sowie der frühere
Geschäftsführer der Beklagten, der auch am IKV promoviert worden sei, hätten
als Referenten bzw. Moderatoren an von dem Sachverständigen geleiteten wis-
senschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Ferner seien die Beklagte und
der gerichtliche Sachverständige, der auch in seiner jetzigen Position an Ma-
schinen der Beklagten forsche, über gemeinsame Forschungsprojekte mitein-
ander verbunden (gewesen).
Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber erklärt, dass er als
Kunststofftechniker Verfahren und Maschinenkonzepte aus dem Bereich der
Kunststoffverarbeitung erforsche und sich daher selbstverständlich mit der
Technik der Beklagten (wie auch der Klägerin) befasse. Es sei unzutreffend,
dass er von der Beklagten mehrfach unterstützt worden sei und eine langjährige
intensive Geschäftsbeziehung bestehe. Die Gerätschaften der Beklagten an
der
seien ausschließlich durch seinen dortigen Vorgänger be-
schafft und zum größten Teil käuflich erworben worden. Auch die Dissertation
des früheren Geschäftsführers der Beklagten sei nicht von ihm betreut worden.
Hiernach ist eine berufliche Beziehung des Sachverständigen zu der Be-
klagten, die Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben könnte, nicht glaub-
haft gemacht. Der Umstand, dass sich der Sachverständige mit Maschinen der
Beklagten (wie nach seiner Erklärung auch der Klägerin) befasst, reicht hierfür
nicht aus, da dies zum Arbeitsfeld des gerichtlichen Sachverständigen gehört
und wesentlich für seine gerade auch für das Nichtigkeitsverfahren relevante
Kompetenz auf dem betreffenden Fachgebiet ist. Nach der der Beurteilung
zugrunde zu legenden Erklärung des Sachverständigen sind auch im Übrigen
die beruflichen Kontakte des Sachverständigen zur Beklagten, deren gesetzli-
chen Vertretern und Mitarbeitern nicht über dasjenige hinausgegangen, was im
Rahmen eines üblichen Austausches zwischen Wissenschaft und Praxis liegt
und in den Augen einer vernünftigen Partei keinen Anlass geben kann, die Un-
befangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.08.2005 - 4 Ni 25/03 -