BGH Beschluss vom 05.10.2007 – 2 StR 440/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-
mäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 17. April 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3.
der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Verurteilung wegen Nötigung entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-
lenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, we-
gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Nötigung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September
2007 unter anderem ausgeführt:
"Die Tatzeit im Fall 3 der Urteilsgründe liegt zwischen Oktober 1999 und
März 2001 (UA S. 5, 15/16). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Nöti-
gung beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste, die Verjährung unter-
brechende Maßnahme war die Vorladung des Beschuldigten durch das Polizei-
präsidium Koblenz zur Beschuldigtenvernehmung am 12. September 2005
(§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB siehe dazu Blatt 88 Band 1 der SA). Da zugunsten
des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Tat in verjährter Zeit began-
gen wurde, wird ein Antrag gemäß § 206a StPO gestellt."
Dem folgt der Senat.
Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfällt zwar eine Einzelfrei-
heitsstrafe von sechs Monaten. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit
zutreffend ausführt, wird der Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht
unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten,
drei weiteren Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten, einer Frei-
heitsstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten
und zwei Freiheitsstrafen von je einem Jahr auf eine niedrigere Gesamtstrafe
erkannt hätte.
Der Senat hat keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen
die Unterlassung einer Entschädigungsentscheidung und gegen die Kostenent-
scheidung getroffen, da sich der Verteidiger ausweislich der Akten damit ein-
verstanden erklärt hatte, diese bis zur Entscheidung über die Revision zurück-
zustellen. Sollte die Beschwerde nicht zurückgenommen werden, ist nunmehr
das Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig.
Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl