Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.10.2007 – 2 StR 440/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-

mäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 17. April 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3.

der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

die Verurteilung wegen Nötigung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-

lenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, we-

gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-

6

brauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen Nötigung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September

2007 unter anderem ausgeführt:

"Die Tatzeit im Fall 3 der Urteilsgründe liegt zwischen Oktober 1999 und

März 2001 (UA S. 5, 15/16). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Nöti-

gung beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste, die Verjährung unter-

brechende Maßnahme war die Vorladung des Beschuldigten durch das Polizei-

präsidium Koblenz zur Beschuldigtenvernehmung am 12. September 2005

(§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB siehe dazu Blatt 88 Band 1 der SA). Da zugunsten

des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Tat in verjährter Zeit began-

gen wurde, wird ein Antrag gemäß § 206a StPO gestellt."

Dem folgt der Senat.

Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfällt zwar eine Einzelfrei-

heitsstrafe von sechs Monaten. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit

zutreffend ausführt, wird der Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht

unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten,

drei weiteren Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten, einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten

und zwei Freiheitsstrafen von je einem Jahr auf eine niedrigere Gesamtstrafe

erkannt hätte.

7

Der Senat hat keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen

die Unterlassung einer Entschädigungsentscheidung und gegen die Kostenent-

scheidung getroffen, da sich der Verteidiger ausweislich der Akten damit ein-

verstanden erklärt hatte, diese bis zur Entscheidung über die Revision zurück-

zustellen. Sollte die Beschwerde nicht zurückgenommen werden, ist nunmehr

das Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl