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BGH Beschluss vom 05.10.2007 – 2 StR 443/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 443/07

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die - im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht begründete - Revision

ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls

der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils in Absprache

mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht

ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte

dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht

vor.

2

Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 16. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen

eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwer-

fen.

Bode Rothfuß Fischer

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