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BGH Beschluss vom 05.10.2007 – 2 StR 443/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die - im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht begründete - Revision
ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls
der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils in Absprache
mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ein Rechtsmittelverzicht
ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte
dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht
vor.
2
Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 16. März 2007 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen
eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwer-
fen.
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