BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 3 StR 409/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge ei- ner Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem gel- tend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht.
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer