Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 434/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 2. April 2007 im Ausspruch über

die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass ei-

ne nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-

samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am

21. November 2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung eine Einzelstra-

fe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der

Geldstrafen von 20 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rott-

weil vom 7. Dezember 2005 und von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts-

gerichts Hof vom 22. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsent-

scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

spruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht verkannt, dass die

wegen einer am 7. April 2006 begangenen Straftat verhängte Geldstrafe aus

dem Urteil des Amtsgerichts Hof nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden

kann, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil insoweit eine Zäsur bildet.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO

Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem

nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat

die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4

StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann