BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 434/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 2. April 2007 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass ei-
ne nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen einer am
21. November 2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung eine Einzelstra-
fe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der
Geldstrafen von 20 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rott-
weil vom 7. Dezember 2005 und von 70 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts-
gerichts Hof vom 22. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Adhäsionsent-
scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-
spruchs; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht verkannt, dass die
wegen einer am 7. April 2006 begangenen Straftat verhängte Geldstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Hof nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden
kann, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil insoweit eine Zäsur bildet.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem
nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat
die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4
StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann