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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 442/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 11. Mai 2007 dahingehend ergänzt, dass die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange- klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible