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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 442/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 442/07

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 11. Mai 2007 dahingehend ergänzt, dass die in Estland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange- klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible