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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 444/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 444/07

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 206 a

Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Verfahren in den Fällen II. 26., 27. und 91. der

Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten

des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-

denen Auslagen die Staatskasse;

b)

das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März

2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen

Verkehr in 154 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-

schäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung mate-

riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Teilerfolg.

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1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe kann das Urteil kei-

nen Bestand haben, da bezüglich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsver-

jährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des

§ 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Die für das Vergehen nach § 299 StGB maßgebliche Verjährungsfrist

beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a

StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme

der Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten

wurde die Verjährung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenverneh-

mung vom 18. Dezember 2002 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsu-

chungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. November 2002 und der

Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 2. Dezember 2002 vermochten die

Unterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich

auf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgründe, Tatkom-

plex Firma ) bezogen. Der Senat schließt aus, dass bei den

Taten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe noch Feststellungen zu den ge-

nauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Ange-

klagten getroffen werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl.

hierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb da-

von ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom 1. Dezember 1997

(Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.) und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.)

noch vor dem 18. Dezember 1997 die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt

sind, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

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b) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 26.,

27. und 91. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt

in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus,

dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das heißt bei Verur-

teilung "nur" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte.

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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwen-

dung des § 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen

zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August

1997, also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkraft-

treten des § 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn

auch milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG. Die Anwendung

des schärferen Strafrahmens der §§ 299, 300 StGB entspricht daher der Rege-

lung des § 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem

20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den

Angeklagten beendet worden sind.

Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben

Tepperwien

Solin-Stojanović Ernemann