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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 4 StR 444/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 gemäß §§ 206 a
Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren in den Fällen II. 26., 27. und 91. der
Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-
denen Auslagen die Staatskasse;
b)
das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März
2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte der Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr in 154 Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im ge-
schäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung mate-
riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg.
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1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe kann das Urteil kei-
nen Bestand haben, da bezüglich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsver-
jährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des
§ 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.
a) Die für das Vergehen nach § 299 StGB maßgebliche Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a
StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme
der Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten
wurde die Verjährung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenverneh-
mung vom 18. Dezember 2002 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsu-
chungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. November 2002 und der
Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 2. Dezember 2002 vermochten die
Unterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich
auf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgründe, Tatkom-
plex Firma ) bezogen. Der Senat schließt aus, dass bei den
Taten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe noch Feststellungen zu den ge-
nauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Ange-
klagten getroffen werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl.
hierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb da-
von ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom 1. Dezember 1997
(Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.) und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.)
noch vor dem 18. Dezember 1997 die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt
sind, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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b) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 26.,
27. und 91. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt
in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus,
dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das heißt bei Verur-
teilung "nur" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte.
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwen-
dung des § 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen
zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August
1997, also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkraft-
treten des § 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn
auch milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG. Die Anwendung
des schärferen Strafrahmens der §§ 299, 300 StGB entspricht daher der Rege-
lung des § 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem
20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den
Angeklagten beendet worden sind.
Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović Ernemann