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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 5 StR 162/07

5. Strafsenat

5 StR 162/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 15. Dezember 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Senat hält die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für

den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung nicht für verfassungs-

widrig. Er schließt sich den auch für diese Norm zutreffenden Erwägungen

des Bundesfinanzhofs in seiner zum Veranlagungszeitraum 1999 und zur

Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangenen Entscheidung vom

29. November 2005 (BFHE 211, 330) an. Bei der Prüfung der Verfassungs-

mäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat die Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 über die Vorschriften

zum automatisierten Kontenabrufverfahren (NJW 2007, 2464) berücksichtigt.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit ergibt sich

auch nicht daraus, dass das Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93b AO)

erst mit Wirkung vom 1. April 2005 durch das Gesetz zur Förderung der

Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2928) und damit nach

Tatbeendigung in Kraft gesetzt worden ist. Die vom Angeklagten nach § 370

Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen begangene Steuerhinterziehung wurde

hier am 30. November 2004 beendet, als das zuständige Finanzamt die Ver-

anlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeit-

raum allgemein abschloss (st. Rspr.; BGHSt 47, 138, 145 f. m.w.N.). Maß-

geblich für die Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist, dass die den Straf-

tatbestand des § 370 AO ausfüllende Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 EStG, aus der sich der Steueranspruch gegen den Angeklagten ergibt,

schon im Jahr 1999 in Kraft getreten und im gesamten Tatzeitraum – bis

heute – geltendes Recht war (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB). Geltung in diesem

Sinne hat jede Vorschrift, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht

für nichtig erklärt worden ist (vgl. zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung,

wenn das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unvereinbarkeit einer

Steuernorm mit dem Grundgesetz festgestellt hat: BGHSt 47, 138). Daher

steht der Bestrafung des Angeklagten auch das strafrechtliche Rückwir-

kungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB) nicht entgegen (a. A.

Joecks wistra 2006, 401, 404; vgl. auch LG Augsburg wistra 2007, 272, 273).

Dies gilt selbst dann, wenn eine temporäre Unvereinbarkeit der Steuernorm

des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit dem Grundgesetz (vgl. BFHE 211,

330, 337) bestanden haben sollte.

Davon unabhängig ist die Frage, ob bei der nun vorzunehmenden Beurtei-

lung der Verfassungsmäßigkeit der blankettausfüllenden Steuernorm für den

Veranlagungszeitraum 2002 – im Hinblick auf die Beseitigung des für die

Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 festgestellten gleichheitswidrigen

strukturellen Vollzugsdefizits (BVerfGE 110, 94 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Buchstabe b EStG a.F.) – die rückbezügliche Anwendbarkeit des am 1. Ap-

ril 2005 in Kraft getretenen Kontenabrufverfahrens in den Blick genommen

werden darf. Dies ist zu bejahen. Auch insoweit schließt sich der Senat der

Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFHE 211, 330, 336 f.) an.

2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch den Tatvorsatz des Angeklagten.

Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte, der auch seine sonstigen

Einkünfte nicht erklärte, habe sich nicht in einem Irrtum über die Steuerpflich-

tigkeit von Spekulationsgewinnen befunden, ist revisionsgerichtlich nicht zu

beanstanden. Der Schluss der Strafkammer, der Angeklagte habe seine Ein-

künfte deswegen nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt, weil er in kei-

nem Fall seine Gewinne mit dem Fiskus teilen wollte, beruht auf einer tragfä-

higen Beweisgrundlage. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob

die Erwartung, das Bundesverfassungsgericht werde eine Steuernorm für

nichtig erklären, einen strafrechtlich relevanten Irrtum darstellen kann, hat

daher für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung.

Diese Frage wäre auch zu verneinen, da eine solche Erwartung weder

schutzbedürftig noch schutzwürdig ist (vgl. auch Allgayer wistra 2007, 133,

134). Andernfalls würde dem Steuerpflichtigen eine Verwerfungskompetenz

für Rechtsnormen eingeräumt, die nur dem Bundesverfassungsgericht zu-

kommt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Dem Steuerpflichtigen, der Steuernormen

für verfassungswidrig hält, ist zuzumuten, in seinen Steuererklärungen wahr-

heitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Er hat dann die Mög-

lichkeit, – gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der

Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) – gegen die auf seine Angaben hin er-

gangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen sowie anschließend Klage

zu erheben und dabei die Verfassungswidrigkeit der Normen geltend zu ma-

chen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger