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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 5 StR 408/07

5. Strafsenat

5 StR 408/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der

Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitli-

chen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger