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BGH Beschluss vom 09.10.2007 – 5 StR 408/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 10. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen tateinheitli-
chen unerlaubten Erwerbs statt Besitzes verurteilt ist (BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger