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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 450/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-
gen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der
Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn
die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß
§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdig-
keit der Geschädigten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr
1992, der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre
und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall er-
forderlich geworden wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf