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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 450/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 450/07

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-

gen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der

Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn

die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß

§ 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdig-

keit der Geschädigten auch im Hinblick auf den Vorfall im Jahr

1992, der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre

und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall er-

forderlich geworden wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf