Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 455/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 455/07

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im

vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der

Hauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35

Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen,

mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35

Rdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung

des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht

sachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des

Oberlandesgerichts zeigt.

Die darauf gestützte Rüge der "Behinderung der Verteidigung" ist gleich-

wohl unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsit-

zenden nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/

Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fai-

ren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das

Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Mög-

lichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist.

In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig-

keit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten Äußerung des Angeklag-

ten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der -

wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den

Tatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom

Hauptbelastungszeugen zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte

allenfalls dessen "allgemeine Glaubwürdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Be-

weisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden

Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die

Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu-

tungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag für den

Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-

stützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das Landgericht dann auch

- rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tra-

genden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten

Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge-

hör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht ver-

deutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Nicht-

erteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den

Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen kön-

nen.

Nack Boetticher Hebenstreit

Elf Graf