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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 455/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende wäre im
vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger außerhalb der
Hauptverhandlung geäußerten Verlangen nachzukommen, ihm gemäß § 35
Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen,
mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. § 35
Rdn. 9). Die - nochmals außerhalb der Hauptverhandlung - erklärte Weigerung
des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht
sachgerecht, wie auch die dadurch unnötigerweise provozierte Anrufung des
Oberlandesgerichts zeigt.
Die darauf gestützte Rüge der "Behinderung der Verteidigung" ist gleich-
wohl unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsit-
zenden nach § 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in Löwe/
Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fai-
ren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das
Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die Mög-
lichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschließen ist.
In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig-
keit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten Äußerung des Angeklag-
ten ihm gegenüber gehört werden. Diese Äußerung betraf einen Vorgang, der -
wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - in keinem Zusammenhang mit den
Tatvorwürfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespräch vom
Hauptbelastungszeugen zuverlässig bekundet worden war. Das jedoch konnte
allenfalls dessen "allgemeine Glaubwürdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Be-
weisantrag, der schwerlich etwas über "die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden
Sache" (§ 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung für die
Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu-
tungslos abgelehnt werden würde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag für den
Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-
stützte Ablehnung. Auf diese beiden Gründe hat das Landgericht dann auch
- rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gestützt. Jedenfalls diese tra-
genden Gründe konnte der Beschwerdeführer auch dem mündlich verkündeten
Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge-
hör gewährt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegründung nicht ver-
deutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivitäten ihm durch die Nicht-
erteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den
Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage hätte veranlassen kön-
nen.
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf