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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 1 StR 477/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 477/07

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bezüglich des Be- schwerdeführers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, wel- che dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, be- ruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

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