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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 2 ARs 413/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Az.: 304 Js 17920/06 Staatsanwaltschaft Gießen Az.: 300 Js 10986/07 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 43 a Ls 304 Js 17920/06 Amtsgericht Friedberg
Az.: 6 KLs 300 Js 10986/07 Landgericht Mannheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. Oktober 2007 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren - 43 a Ls
304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht Mannheim an-
hängigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden.
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Gründe:
Das Landgericht Mannheim, das am 19. September 2007 ein Verfahren
gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Friedberg
gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.
Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Gießen hat das Amtsgericht Fried-
berg beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Mann-
heim zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft Mannheim
angeschlossen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-
mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Friedberg an-
hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3
StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden.
Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der
Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erho-
ben.
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Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-
heitlicher Aburteilung sachdienlich.
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