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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 2 StR 407/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 407/07

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 8. Mai 2007 in den Aussprüchen über die

im Fall II 19 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe

und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 42 Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen

Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zu den Aussprüchen über die

im Fall II 19 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Er-

folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Untreue im Fall II 19

damit begründet, der vom Amtsgericht als Vermögensvormund bestellte Ange-

klagte habe durch die Umschichtung des Mündelvermögens von einem Fonds

auf ein Girokonto des Mündels diesem in zweierlei Hinsicht einen Vermögens-

nachteil zugefügt: Zum einen bestehe ein wirtschaftlicher Nachteil darin, dass

durch die Auflösung des Fonds die lukrative Verzinsung von 5-6 % pro Jahr

entfallen sei; zum anderen liege in der Umschichtung eine schadensgleiche

Vermögensgefährdung, weil der Angeklagte plante - wie später auch in den Fäl-

len II 20-42 geschehen -, nach und nach Gelder des Mündels von dessen Giro-

konto abzuheben und für sich zu verwenden (UA 16).

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Während der mit der Umschichtung des Mündelvermögens einherge-

hende Zinsschaden die Verurteilung wegen Untreue im Fall II 19 trägt, lag hier

eine vom Landgericht angenommene schadensgleiche Vermögensgefährdung

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor; auch

nach Auflösung des Fonds befand sich die Anlagesumme nach wie vor auf ei-

nem Konto des Geschädigten und war damit noch nicht dessen unmittelbaren

Rechtskreis entzogen. Erst durch die nachfolgenden sich über 14 Monate er-

streckenden, als jeweils eigenständige Untreue abgeurteilten Geldabhebungen

(Fälle II 20-42) ist dem Mündel ein Vermögensschaden entstanden.

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2. Zwar bleibt die fehlerhafte Annahme einer schadensgleichen Vermö-

gensgefährdung im Falle II 19 im Ergebnis ohne Auswirkung auf den Schuld-

spruch. Der Senat besorgt jedoch, dass die Strafkammer - auch wenn bei Be-

gründung der Strafzumessungsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnt - die

vermeintliche schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Festsetzung der

für den Fall II 19 verhängten Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

strafschärfend berücksichtigt hat. Nur so erklärt es sich, dass das Landgericht

gerade diese Tat trotz des nur geringen Zinsschadens als die "schwerste Tat"

eingestuft und für diese die Einsatzstrafe verhängt hat (UA 25).

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Die somit erforderliche Aufhebung der für den Fall II 19 verhängten

Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-

heitsstrafe.

Bode Rothfuß Fischer

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