Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 5 StR 359/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit
es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-
klagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt
ist und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und
die Revisionen der Angeklagten H. und R.
gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten
ihres Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen
2
3
unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklag-
ten H. und R. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in
sechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Mona-
ten (H. ) und zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus
der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf
die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass
die Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßi-
gen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch
entsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts
der durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmen-
verschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs.
4
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revi-
sion der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragschrift
des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch
die Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden
Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezif-
ferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches
Schreibversehen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger