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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 5 StR 359/07

5. Strafsenat

5 StR 359/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006, soweit

es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-

klagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit

unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt

ist und

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und

die Revisionen der Angeklagten H. und R.

gegen das vorbezeichnete Urteil werden gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Angeklagten H. und R. haben die Kosten

ihres Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bandenmäßigen

2

3

unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklag-

ten H. und R. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen bzw. in

sechzehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Mona-

ten (H. ) und zwei Jahren und neun Monaten (R. ) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus

der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf

die insoweit Bezug genommen wird, im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass

die Urteilsgründe die Annahme täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßi-

gen Anbaus in nicht geringer Menge nicht belegen und der Schuldspruch

entsprechend abzuändern ist. Die Schuldspruchänderung führt angesichts

der durch § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgezeichneten Strafrahmen-

verschiebung zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revi-

sion der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragschrift

des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch

die Revision des Angeklagten R. deckt keinen durchgreifenden

Rechtsfehler auf. Bei der im Rahmen der Gesamtstrafenbildung falsch bezif-

ferten Einsatzstrafe (UA S. 55) handelt es sich um ein offensichtliches

Schreibversehen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger