Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IV ZR 31/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie

nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für

nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Streithelferinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 76.693,77 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2005 - 8 O 631/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 168/05 -