BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IV ZR 31/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie
nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Streithelferinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 76.693,77 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2005 - 8 O 631/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2007 - 13 U 168/05 -