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BGH Urteil vom 10.10.2007 – IV ZR 37/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung

nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2007

am 10. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zi-

vilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: Bis 1.200 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Ehemann der Klägerin hält beim Beklagten eine private Krank-

heitskostenversicherung, der Musterbedingungen für die Krankheitskos-

tenversicherung (MB/KK) zugrunde liegen und in die die Klägerin als mit-

versicherte Person einbezogen ist. Sie begehrt im eigenen Namen die

Erstattung des nach Leistungen der Beihilfestelle ihres Ehemannes noch

offenen Restbetrages von 615,40 € für eine vom behandelnden Arzt am

11. November 2003 in Rechnung gestellte Heilbehandlung. Des Weiteren

hatte sie ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die so genannte

Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94 nicht Bestandteil des

Krankenversicherungsvertrages geworden sei. Nachdem der Beklagte

dies gegenüber dem Ehemann der Klägerin schriftlich bestätigt hat, hat

die Klägerin den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

Dem hat der Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage ins-

gesamt abzuweisen. Er meint, die Klägerin könne Rechte aus dem Kran-

kenversicherungsvertrag nicht im eigenen Namen geltend machen, und

bestreitet hilfsweise die Notwendigkeit der durchgeführten Heilbehand-

lung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht

aktivlegitimiert, weil ihr die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten

Rechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht selbst zustünden.

Auch eine Abtretung der Rechte ihres Ehemannes an sie sei nicht er-

folgt. Die Klägerin sei lediglich als mitversicherte Person im Rahmen der

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Familienversicherung anzusehen, und habe, weil sie über kein eigenes

Einkommen verfüge, als reine Gefahrperson keine eigenen Rechte aus

dem Versicherungsvertrag. Denn dieser sei zwar mit Blick auf die Kläge-

rin als Fremdversicherung im Sinne des § 74 Abs. 1 VVG anzusehen, der

Ehemann als Versicherungsnehmer habe aber allein sein eigenes Inte-

resse versichert, vor finanziellen Einbußen geschützt zu sein, die ihm

aus Heilbehandlungen der Klägerin entweder über § 1357 BGB oder auf-

grund seiner Unterhaltspflicht drohten.

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Selbst wenn man die Klägerin nicht als bloße Gefahrperson ansä-

he, scheitere die Klage auch an § 75 Abs. 2 VVG, denn die dort voraus-

gesetzte Zustimmung des Versicherungsnehmers verstoße - unabhängig

davon, ob die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins sei oder

nicht - gegen das Abtretungsverbot aus § 6 Abs. 6 MB/KK 94.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Wie der Senat in seinem - erst nach Erlass des hier angefochte-

nen Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Februar 2006 (IV ZR

205/04 - VersR 2006, 686 unter 1 b) im Einzelnen dargelegt hat, ist die

Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG in der privaten Krankheitskostenversi-

cherung durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Wird der Ehepartner

des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und ent-

halten die Versicherungsbedingungen - wie hier - keine besonderen Be-

stimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er

nicht lediglich als bloße Gefahrperson eines allein im Eigeninteresse des

Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzu-

sehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung für fremde

Rechnung vor, die wegen der Unanwendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG

uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter

(vgl. insbesondere §§ 328 Abs. 1, 335 BGB) unterliegt. Darauf, ob der

mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht

oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt

es für die Frage, welches Interesse versichert ist, nicht an (Senat aaO

unter 1 c und 2 a).

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2. Der mitversicherte Ehepartner kann deshalb nach § 328 Abs. 1

BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegenüber dem Versi-

cherer in eigenem Namen - auch gerichtlich - geltend machen (Senat

aaO unter 2 b). Weiter gibt § 328 Abs. 1 BGB ihm die Befugnis, das Be-

stehen grundlegender Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich feststellen

zu lassen (Senat aaO unter 2 c). Darin liegt keine Vertragsgestaltung,

solange ein Feststellungsantrag nicht auf eine Veränderung des beste-

henden Vertrages gerichtet ist, sondern nur darauf, dessen Inhalt als

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch festzustellen. Dazu gehört

unter anderem auch das Begehren, die Wirksamkeit von Vertragsklau-

seln anhand der §§ 9 AGBG/307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.

Demgemäß konnte die Klägerin hier im eigenen Namen auf Feststellung

klagen, dass die Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94, auf die

der Beklagte vorgerichtlich seine Leistungsablehnung gestützt hatte,

nicht Vertragsbestandteil geworden war.

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3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil

der Tatrichter die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens bisher

noch nicht geprüft hat.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Lampertheim, Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 C 107/05 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 S 130/05 -