BGH Urteil vom 10.10.2007 – IV ZR 37/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Oktober 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung
nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2007
am 10. Oktober 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zi-
vilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: Bis 1.200 €.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin hält beim Beklagten eine private Krank-
heitskostenversicherung, der Musterbedingungen für die Krankheitskos-
tenversicherung (MB/KK) zugrunde liegen und in die die Klägerin als mit-
versicherte Person einbezogen ist. Sie begehrt im eigenen Namen die
Erstattung des nach Leistungen der Beihilfestelle ihres Ehemannes noch
offenen Restbetrages von 615,40 € für eine vom behandelnden Arzt am
11. November 2003 in Rechnung gestellte Heilbehandlung. Des Weiteren
hatte sie ursprünglich die Feststellung begehrt, dass die so genannte
Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94 nicht Bestandteil des
Krankenversicherungsvertrages geworden sei. Nachdem der Beklagte
dies gegenüber dem Ehemann der Klägerin schriftlich bestätigt hat, hat
die Klägerin den Feststellungsantrag für erledigt erklärt.
Dem hat der Beklagte widersprochen und beantragt, die Klage ins-
gesamt abzuweisen. Er meint, die Klägerin könne Rechte aus dem Kran-
kenversicherungsvertrag nicht im eigenen Namen geltend machen, und
bestreitet hilfsweise die Notwendigkeit der durchgeführten Heilbehand-
lung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht
aktivlegitimiert, weil ihr die gegenüber dem Beklagten geltend gemachten
Rechte aus dem Krankenversicherungsvertrag nicht selbst zustünden.
Auch eine Abtretung der Rechte ihres Ehemannes an sie sei nicht er-
folgt. Die Klägerin sei lediglich als mitversicherte Person im Rahmen der
Familienversicherung anzusehen, und habe, weil sie über kein eigenes
Einkommen verfüge, als reine Gefahrperson keine eigenen Rechte aus
dem Versicherungsvertrag. Denn dieser sei zwar mit Blick auf die Kläge-
rin als Fremdversicherung im Sinne des § 74 Abs. 1 VVG anzusehen, der
Ehemann als Versicherungsnehmer habe aber allein sein eigenes Inte-
resse versichert, vor finanziellen Einbußen geschützt zu sein, die ihm
aus Heilbehandlungen der Klägerin entweder über § 1357 BGB oder auf-
grund seiner Unterhaltspflicht drohten.
Selbst wenn man die Klägerin nicht als bloße Gefahrperson ansä-
he, scheitere die Klage auch an § 75 Abs. 2 VVG, denn die dort voraus-
gesetzte Zustimmung des Versicherungsnehmers verstoße - unabhängig
davon, ob die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins sei oder
nicht - gegen das Abtretungsverbot aus § 6 Abs. 6 MB/KK 94.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat in seinem - erst nach Erlass des hier angefochte-
nen Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Februar 2006 (IV ZR
205/04 - VersR 2006, 686 unter 1 b) im Einzelnen dargelegt hat, ist die
Anwendung der §§ 74 bis 80 VVG in der privaten Krankheitskostenversi-
cherung durch § 178a Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Wird der Ehepartner
des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178a Abs. 1 VVG) und ent-
halten die Versicherungsbedingungen - wie hier - keine besonderen Be-
stimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, ist er
nicht lediglich als bloße Gefahrperson eines allein im Eigeninteresse des
Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherungsvertrages anzu-
sehen, sondern es liegt eine Krankheitskostenversicherung für fremde
Rechnung vor, die wegen der Unanwendbarkeit der §§ 74 bis 80 VVG
uneingeschränkt den Regelungen über den Vertrag zugunsten Dritter
mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht
oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt
es für die Frage, welches Interesse versichert ist, nicht an (Senat aaO
unter 1 c und 2 a).
2. Der mitversicherte Ehepartner kann deshalb nach § 328 Abs. 1
BGB eine ihn betreffende Versicherungsleistung gegenüber dem Versi-
cherer in eigenem Namen - auch gerichtlich - geltend machen (Senat
aaO unter 2 b). Weiter gibt § 328 Abs. 1 BGB ihm die Befugnis, das Be-
stehen grundlegender Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich feststellen
zu lassen (Senat aaO unter 2 c). Darin liegt keine Vertragsgestaltung,
solange ein Feststellungsantrag nicht auf eine Veränderung des beste-
henden Vertrages gerichtet ist, sondern nur darauf, dessen Inhalt als
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch festzustellen. Dazu gehört
unter anderem auch das Begehren, die Wirksamkeit von Vertragsklau-
seln anhand der §§ 9 AGBG/307 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.
Demgemäß konnte die Klägerin hier im eigenen Namen auf Feststellung
klagen, dass die Schulmedizinklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK 94, auf die
der Beklagte vorgerichtlich seine Leistungsablehnung gestützt hatte,
nicht Vertragsbestandteil geworden war.
3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil
der Tatrichter die weiteren Voraussetzungen des Klagebegehrens bisher
noch nicht geprüft hat.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 C 107/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 S 130/05 -