BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IX ZR 201/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 201/05
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Oktober 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streit-
wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einre-
de der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgrei-
fen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abwei-
sung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine
Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen
(BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit
in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöl-
ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier
dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget,
aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvorausset-
zungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit").
Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-
dung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die
Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -