Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IX ZR 201/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 201/05

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 10. Oktober 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Streit-

wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde die prozesshindernde Einre-

de der fehlenden internationalen Zuständigkeit weiterverfolgt, die bei Durchgrei-

fen zu einer Zurückweisung der Berufung und damit zur rechtskräftigen Abwei-

sung der Klage wegen Unzulässigkeit geführt hätte. In diesem Fall hat eine

Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erfolgen

(BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02 a.E., zitiert nach juris; insoweit

in BGHZ 153, 82 und anderen Veröffentlichungen nicht abgedruckt; Zöl-

ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rn. 8).

2

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier

dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, KoRspr. ZPO § 3 Nr. 1405; Zöller/Herget,

aaO § 3 Rn. 16 Stichwort "prozesshindernde Einreden und Prozessvorausset-

zungen"; Musielak/Heinrich, 5. Aufl. § 5 ZPO Rn. 26 Stichwort "Zwischenstreit").

Dies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-

dung auch selbst ausdrücklich so geltend gemacht.

3

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses über die

Streitwertfestsetzung ist damit jedenfalls gegenstandslos.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 O 159/00 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -