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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 386/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 29. März 2007 im Schuldspruch
a) dahin geändert, dass im Fall II. 34 der Urteilsgründe die Ver-
urteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Kör-
perverletzung entfällt,
b) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 37 der Ur-
teilsgründe des Verwendens von Kennzeichen verfassungs
widriger Organisationen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
2
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muss der
Schuldspruch im Fall II. 34 der Urteilsgründe geändert werden, da für eine Be-
teiligung des Angeklagten an den Körperverletzungshandlungen des Mittäters
nichts dargetan ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
2. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II. 37 der Urteilsgründe unter
Verwendung der Bezeichnung der Tatbestandsmerkmale berichtigt.
3
3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Senat kann angesichts
der Vielzahl von Aggressionsdelikten des Angeklagten ausschließen, dass das
Landgericht das Maß der erzieherisch erforderlichen Jugendstrafe anders be-
messen hätte, wenn es im Fall II. 34 der Urteilsgründe nur von einem Raub
ausgegangen wäre.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer