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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 426/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 426/07

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Ok-

tober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 21. Mai 2007 aufgehoben, soweit den

Nebenklägerinnen F. und A. J.

ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt worden ist;

von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Neben-

klägerinnen wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsions-

verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren

entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und wegen Beleidigung auf eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt sowie ihn dem

Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerin-

nen auftretenden beiden Geschädigten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhäsionsaus-

spruch richtet; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte dem

Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen verur-

teilt worden ist. Die Adhäsionsanträge, durch die die Schmerzensgeldansprüche

geltend gemacht worden sind, sind nicht in einer den Erfordernissen des § 404

Abs. 1 StPO genügenden Weise gestellt worden, was von Amts wegen zu be-

achten ist (BGH NStZ-RR 2005, 380; StraFo 2004, 386). Die außerhalb der

Hauptverhandlung mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 angebrachten Adhäsi-

onsanträge sind dem Angeklagten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht

zugestellt worden. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer ausweislich

des Protokolls lediglich die Anträge der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO mit

den Prozessbeteiligten erörtert und sodann beschieden. Allein dies belegt je-

doch nicht, dass auch die das Adhäsionsverfahren in der Sache bestimmenden

Anträge der Nebenklägerinnen auf Feststellung der Pflicht des Angeklagten,

ihnen dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zu zahlen, gestellt worden sind (s.

§ 404 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3

Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen

Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, denn die Anträ-

ge könnten nicht mehr rechtzeitig gestellt werden (s. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO)

und sind daher unzulässig (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 406 Rdn. 10). Der

Senat spricht daher aus, dass von einer Entscheidung über die Adhäsionsan-

träge abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO; vgl. Meyer-Goßner

aaO § 406 a Rdn. 5).

4

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur

geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die

Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer