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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 428/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 428/07

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom

16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen

das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzuläs-

sig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

1

2

Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht

Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-

fen hat.

Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel

hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht

Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Be-

zeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen,

weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO

allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.

§ 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters

und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO.

3

Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin

nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt

und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer