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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 428/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom
16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen
das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzuläs-
sig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
1
2
Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht
Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-
fen hat.
Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel
hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht
Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Be-
zeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen,
weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO
allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl.
§ 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters
und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO.
3
Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin
nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt
und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer