Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 195/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 2006 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutref-

fend und ohne Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden,

dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der Ausfall-

schaden konkret zu berechnen ist und dass der Kläger trotz Hinweises dem

nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe

hinsichtlich des Endes der Sozietät willkürlich geurteilt, ist schon deswegen

nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des Ver-

gleichs der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zu

sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen

Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten

das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 35.509,49 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.03.2005 - 27 O 406/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2006 - 17 U 41/05 -