BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 195/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. August 2006 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutref-
fend und ohne Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden,
dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der Ausfall-
schaden konkret zu berechnen ist und dass der Kläger trotz Hinweises dem
nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des Klägers, das Berufungsgericht habe
hinsichtlich des Endes der Sozietät willkürlich geurteilt, ist schon deswegen
nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des Ver-
gleichs der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zu
sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kläger ausgesprochenen
Kündigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegenüber der Beklagten
das Gesellschaftsverhältnis nicht beenden konnten.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 35.509,49 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.03.2005 - 27 O 406/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2006 - 17 U 41/05 -