Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 212/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Auf die von dem Kläger im Anschluss an eine fehlgehende Erörterung durch

das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die

Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienst-

herrn erhalten kann, im BetrAVG nicht geregelt ist, sondern ausschließlich von

der autonomen Entschließung des Dienstberechtigten abhängt, der das Ange-

bot für den Versorgungsvertrag unterbreitet. Die Auslegung des Berufungsge-

richts, dass der maßgebliche Stichtag die Vollendung des 75. Lebensjahres ist,

beruht nicht auf revisionsrechtlich relevanten Fehlern.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 33.520,45 € (§ 9 ZPO)

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.01.2006 - 8 O 17/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 30/06 -