Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 248/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543

Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist schon

deshalb nicht verletzt, weil es auf die Zeugenaussage

für die

Entscheidung nicht ankam. Die Auslegung der Ruhegeldvereinbarung

durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Fehler bei der Anwendung des § 74 c HGB schließlich sind nicht

entscheidungserheblich. Die

(Teil-)Klage

auf Zahlung

einer

Karenzentschädigung ist nämlich unzulässig, weil der Kläger nicht

dargelegt hat, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die Klage

beziehen soll. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, weil nicht

vorgetragen ist, welcher anderweitige Verdienst jeweils in den einzelnen

Monaten erzielt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 266.582,92 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 268/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.10.2006 - 9 U 19/06 -