BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 248/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543
Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist schon
deshalb nicht verletzt, weil es auf die Zeugenaussage
für die
Entscheidung nicht ankam. Die Auslegung der Ruhegeldvereinbarung
durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Fehler bei der Anwendung des § 74 c HGB schließlich sind nicht
entscheidungserheblich. Die
(Teil-)Klage
auf Zahlung
einer
Karenzentschädigung ist nämlich unzulässig, weil der Kläger nicht
dargelegt hat, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die Klage
beziehen soll. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, weil nicht
vorgetragen ist, welcher anderweitige Verdienst jeweils in den einzelnen
Monaten erzielt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 266.582,92 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 268/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 04.10.2006 - 9 U 19/06 -