BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 250/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheb-
lich, weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum feh-
lenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer
Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin
nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsge-
mäß dargelegt hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 88.130,61 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -