Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 250/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheb-

lich, weil zumindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zum feh-

lenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer

Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin

nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsge-

mäß dargelegt hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 88.130,61 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.11.2005 - 9 O 846/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -