Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – III ZB 66/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Antragsteller,

gegen

Klägerin und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkam-

mer des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2007 - 5 S 72/07 -

wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg,

wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Dieses

Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sich der Beklagte

gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mül-

heim an der Ruhr vom 31. Mai 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m.

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen

nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574

Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO not-

wendige Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht ist.

2

Soweit der Beklagte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Berufungsverfahren anfechten will, ist die beabsichtigte Rechtsbe-

schwerde nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. auch den dieselben

Parteien betreffenden Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - III ZB

61/07).

Schlick

Vorinstanzen:

Herrmann

AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 S 72/07 -

Vorinstanzen:

AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 S 72/07 -