BGH Beschluss vom 11.10.2007 – III ZB 66/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Antragsteller,
gegen
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkam-
mer des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2007 - 5 S 72/07 -
wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg,
wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Dieses
Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sich der Beklagte
gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mül-
heim an der Ruhr vom 31. Mai 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen
nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574
Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO not-
wendige Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht ist.
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für das Berufungsverfahren anfechten will, ist die beabsichtigte Rechtsbe-
schwerde nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. auch den dieselben
Parteien betreffenden Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - III ZB
61/07).
Schlick
Vorinstanzen:
Herrmann
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 S 72/07 -
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 31.05.2007 - 23 C 168/07 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 S 72/07 -