BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 117/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
12. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 62.377,61 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu
den Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei dem Abschluss eines
auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grundsätzliche
Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in
Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Ein-
zelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt
hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2005 - 15 O 147/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 8 U 782/05 -