Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 117/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

12. Mai 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 62.377,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu

den Beratungspflichten des Prozessbevollmächtigten bei dem Abschluss eines

auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs ein. Die grundsätzliche

Belehrungsbedürftigkeit des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil nicht in

Frage gestellt. Im Übrigen beruht es auf der tatrichterlichen Würdigung des Ein-

zelfalls, wonach der umfassend informierte Kläger dem Vergleich zugestimmt

hat.

2

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 18.05.2005 - 15 O 147/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2006 - 8 U 782/05 -