Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 162/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

28. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

89.476,08 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft

der Fall nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Auf-

rechnungseinwand auch dann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, wenn

die Aufrechnung im Vorprozess in zweiter Instanz erklärt, vom Gericht aber

gemäß § 530 Abs. 2 ZPO a.F. (§ 533 ZPO) nicht zugelassen worden ist (BGHZ

125, 351, 353). Diese Rechtsprechung hat der Senat auf den Fall eines zu Un-

recht nicht beschiedenen Anrechnungseinwandes nach § 118 Abs. 2 BRAGO

im Verfahren nach § 19 BRAGO übertragen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996

- IX ZR 67/96, NJW 1997, 743). Auch in einem solchen Fall verbietet der Zweck

des § 767 Abs. 2 ZPO, die materielle Rechtskraft der zu vollstreckenden Ent-

scheidung abzusichern, eine Berücksichtigung des Einwandes im Verfahren der

Vollstreckungsgegenklage. Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das objektive Be-

stehen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

vor dem Berufungsgericht sogar dann entscheidend, wenn der Schuldner die

Aufrechnung aus Unkenntnis oder aus anderen nicht von ihm verschuldeten

Umständen versäumt hat (z.B. BGHZ 34, 274, 279; 61, 25, 27).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 14.04.2005 - 1 O 655/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2006 - 4 U 453/05 -