BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 171/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
65.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein
entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das
Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz
gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das Beru-
fungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend
gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.
Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert wer-
den sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert dar-
zulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. BGH,
Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbeson-
dere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraus-
setzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001
- IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen
damit in Einklang. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör
vor noch eine willkürliche Rechtsfindung.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 O 49/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 - I-12 U 246/05 -