Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 171/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

17. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

65.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abgabe der

eidesstattlichen Versicherung aus § 260 Abs. 2 BGB verneint hat, ist kein

entscheidungserheblicher Sachvortrag des Klägers übergangen worden. Das

Landgericht hat sich mit seiner Behauptung, es fehle die Prozesskorrespondenz

gegen vom Kläger namentlich benannte Mieter, ausdrücklich befasst. Das Beru-

fungsgericht hat sich dem offensichtlich angeschlossen. Damit liegt der geltend

gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

3

Dass mit der Feststellungsklage die drohende Verjährung verhindert wer-

den sollte, entband den Kläger nicht davon, einen Sachverhalt substantiiert dar-

zulegen, aus dem sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann (vgl. BGH,

Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063); insbeson-

dere gehört die Wahrscheinlichkeit einer Schadensfolge bereits zu den Voraus-

setzungen eines Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001

- IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1349). Die Urteile der Vorinstanzen stehen

damit in Einklang. Somit liegt weder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör

vor noch eine willkürliche Rechtsfindung.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 O 49/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 - I-12 U 246/05 -