Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 39/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 €

festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat

keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung

des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen

Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und

Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht

vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck

bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll er-

füllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296;

OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; MünchKomm-

InsO/Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch

3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/

Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl.

§ 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das

vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen aus-

geführt, der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über

107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene

Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte

zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin

nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem

hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem

früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis

erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des

Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige

Zahlungsansprüche gegenüberstanden.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 O 190/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 U 82/04 -