BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 39/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 118.073,95 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung
des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer im Ergebnis richtigen
Beurteilung des Einzelfalls. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum liegt ein Erfüllungsverlangen im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO nicht
vor, wenn der Insolvenzverwalter mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck
bringt, dass der Schuldner nach seiner Auffassung den Vertrag bereits voll er-
füllt habe (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1962 - VIII ZR 203/61, NJW 1962, 2296;
OLG Stuttgart ZIP 2005, 588 f; OLG Dresden ZIP 2002, 815 f; MünchKomm-
InsO/Huber § 103 Rn. 156; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch
3. Aufl. § 35 Rn 4; FK-InsO/Wegener 4. Aufl. § 103 Rn. 59; Nerlich/
Römermann/Balthasar InsO § 103 Rn. 41; HmbK-InsO/Ahrendt InsO 2. Aufl.
§ 103 Rn. 23). Zur Begründung der Anfechtungsklage, in der die Klägerin das
vermeintliche Erfüllungsverlangen erblickt, hat der Beklagte im einzelnen aus-
geführt, der Schuldnerin stehe aus einem Kaufvertrag ein Anspruch über
107.220,42 DM gegen den früheren Kläger zu 2 zu. Mit diesem eine eigene
Verpflichtung der Schuldnerin in Abrede stellenden Vorbringen hat der Beklagte
zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsanspruch der Schuldnerin
nicht von der Erbringung einer noch offenen Gegenleistung abhängt. Außerdem
hat der Beklagte darauf verwiesen, dass im Falle der Wirksamkeit der von dem
früheren Kläger zu 2 erklärten Aufrechnung das beiderseitige Schuldverhältnis
erfüllt sei. Auch diese Erklärung lässt erkennen, dass sich nach Auffassung des
Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Kläger zu 2 lediglich wechselseitige
Zahlungsansprüche gegenüberstanden.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 O 190/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2004 - 5 U 82/04 -