Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 60/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill

und die Richterin Lohmann

beschlossen:

Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz

in Darmstadt zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für

verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen aufer-

legt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO).

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

2.556,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung

zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47

Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der

Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das ange-

fochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen An-

träge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ

37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122;

Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar

für den Zivilprozess 12. Aufl.

Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte „Zwischenstreit“ und

„Prozessvoraussetzungen“). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Be-

rücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:

Antrag zu 2:

Antrag zu 4:

Antrag zu 5:

Antrag zu 6:

Antrag zu 11:

1.000 DM

2.000 DM

1.000 DM

1.000 DM

1.000 DM.

2

Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht

einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6

gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der

verbundenen Ansprüche maßgebend ist.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2007 - 27 U 3/02 -