BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 9/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 432.965 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987
- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streit-
falls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-
langt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler
nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde
vermag ebenso wie das schriftsätzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen
lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verläufe von Aufklärungsgesprächen
zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler
und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Be-
klagte hat eingeräumt, die Klägerin sei notfalls bereit gewesen, die E.
GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der
von ihm entwickelten Konzeption einer Neugründung mit Vermögensübertra-
gung abgesehen.
Fischer
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.04.2003 - 26 O 8868/02 -
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2004 - 15 U 3472/03 -