Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 9/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin

Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird

auf 432.965 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987

- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streit-

falls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-

langt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler

nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde

vermag ebenso wie das schriftsätzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen

lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verläufe von Aufklärungsgesprächen

zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler

und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Be-

klagte hat eingeräumt, die Klägerin sei notfalls bereit gewesen, die E.

GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der

von ihm entwickelten Konzeption einer Neugründung mit Vermögensübertra-

gung abgesehen.

Fischer

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.04.2003 - 26 O 8868/02 -

OLG München, Entscheidung vom 13.10.2004 - 15 U 3472/03 -