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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – V ZA 9/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 9/07

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge

anzufechten, ist durch die Restititutionsregeln des Vermögensgesetzes

ersetzt worden. Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines

Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 O 422/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 164/06 -