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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – V ZA 9/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge
anzufechten, ist durch die Restititutionsregeln des Vermögensgesetzes
ersetzt worden. Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines
Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 O 422/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 164/06 -