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BGH Beschluss vom 11.10.2007 – VII ZR 143/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten und teilweise der Beschwerde des

Klägers wird stattgegeben.

Das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 27. Juni 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt

und als die Berufung des Klägers wegen eines weitergehenden

Honoraranspruchs in Höhe von 68.053,13 € für technische Aus-

rüstung Umbau zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert insgesamt: 260.462,46 €

stattgebender Teil: 109.906,27 €.

Gründe

I.

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Der Kläger verlangt restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleis-

tungen im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Umbau eines

M.-Marktes.

Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Be-

klagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter beteiligt sind, beabsichtigte im Jahr 2000,

ein als Baumarkt genutztes Gebäude zu einem M.-Markt umzubauen und zu

erweitern. Die Genehmigungsplanung ließ die Beklagte zu 1 von einem ande-

ren Architekten erstellen. Der Kläger bot im Mai 2000 die Ausführung von Archi-

tektenleistungen für den Umbau und den Erweiterungsbau des M.-Marktes und

der technischen Ausrüstung an. Unstreitig erteilte die Beklagte zu 1 dem Kläger

hinsichtlich des Erweiterungs- und Umbaus mündlich den Auftrag über Architek-

tenleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8. Streitig ist der Auftragsumfang hin-

sichtlich der

technischen Ausrüstung

für Erweiterung und Umbau des

M.-Marktes, der Freianlagen sowie eines nachträglichen Auftrags über den Aus-

bau und die technische Ausstattung einer Arztpraxis in einem benachbarten

Gebäude.

Der Kläger macht auf der Grundlage der am 17. Dezember 2002 erstell-

ten Schlussrechnung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen

noch einen Resthonoraranspruch in Höhe von 260.462,46 € geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 und die Beklagten zu 2 bis 5

wie Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamt-

schuldner, zur Zahlung eines Betrags von 41.853,14 € verurteilt und die weiter-

gehende Berufung zurückgewiesen.

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Dagegen wenden sich sowohl die Beklagten als auch der Kläger mit der

Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Hono-

raranspruch weiter; die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des die Kla-

ge abweisenden landgerichtlichen Urteils.

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II.

Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde der Beklagten zutreffend

rügt, in zwei Punkten gegen ihr Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG

verstoßen.

1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft von der Einholung ei-

nes Sachverständigengutachtens zur Höhe der anrechenbaren Kosten für den

auf die Objektplanung des Erweiterungs- und Umbaus entfallenden Honoraran-

teil abgesehen. Die Beklagten haben die Höhe der vom Kläger zugrunde geleg-

ten anrechenbaren Kosten bestritten und hierzu das Gutachten des Sachver-

ständigen H. vorgelegt, das eine eigenständige Honorarberechnung enthält.

Dem für die Höhe der anrechenbaren Kosten angebotenen Beweis durch Sach-

verständigengutachten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Die

Beklagten waren nicht gehalten, zu den im Einzelnen aufgeführten Positionen

der vom Kläger vorgelegten Kostenzusammenstellung Stellung zu nehmen.

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Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beklagten dar, auf dem die Berechnung des vom Berufungsgericht

dem Kläger zugesprochenen restlichen Honoraranspruchs für die Planungsleis-

tungen bezüglich des Erweiterungsbaus (Baukonstruktion) und des Umbaus

(Baukonstruktion) beruht und die den gesamten Verurteilungsbetrag von

41.853,14 € erfasst.

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2. Auf einem Verfahrensfehler, der zugleich einen Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG zu Lasten der Beklagten darstellt, beruhen auch die Überle-

gungen, mit denen das Berufungsgericht aufgrund des Vortrags des Klägers

einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 3 des Leistungsbildes

Technische Ausrüstung der Gewerke Heizung und Sanitär für gerechtfertigt

gehalten hat.

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Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annah-

me nicht, der Kläger sei auch hinsichtlich der Gewerke Sanitär und Heizung mit

den Leistungsphasen 1 und 3 beauftragt worden. Ein Architektenvertrag kann

auch konkludent dadurch geschlossen werden, dass der Auftraggeber Architek-

ten- oder Ingenieurleistungen entgegennimmt oder verwertet. Ob ein Auftrag

erteilt worden ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.

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Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der

Kläger mit Willen der Beklagten zu 1 Leistungen dieser Leistungsphasen er-

bracht hat. Die Begründung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2, der An-

sprechpartner des Klägers gewesen sei, habe aufgrund des Angebots des Klä-

gers vom 19. Mai 2000 gewusst, dass dieser für Leistungen der Leistungspha-

sen 1 bis 3 der Gewerke Sanitär und Heizung die Fa. H. hinzuziehen würde,

wenn insoweit ein Auftrag erteilt würde, betrifft lediglich Modalitäten der Auf-

tragsausführung für den Fall, dass dem Kläger ein Auftrag erteilt würde. Die

Beklagten beanstanden zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren gegenteili-

gen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach die Beklagte zu 1 dem

Kläger insoweit keinen Auftrag erteilt und auch von der Fa. H. erteilten Aufträ-

gen keine Kenntnis hatte. Das Berufungsgericht benennt keine weiteren Indi-

zien dafür, dass die Beklagte zu 1 mit der Leistungserbringung durch die Fa. H.

einverstanden gewesen ist.

III.

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Die Beschwerde des Klägers rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht

gegen sein Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, soweit

es einen Honoraranspruch des Klägers für Planungsleistungen der Leistungs-

phasen 6 bis 8 hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung, Sprinkleranlage, Sa-

nitär und Elektroninstallation der technischen Ausrüstung des Umbaus nicht für

begründet gehalten hat.

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Das Berufungsgericht stützt die Ablehnung des Honoraranspruchs inso-

weit auf einen fehlenden Beweisantritt für die behauptete mündliche Auftragser-

teilung, eine unzureichende Beschreibung des Auftragsumfangs in dem Ange-

bot des Klägers vom 19. Mai 2000 sowie darauf, dass sich aus den vom Kläger

vorgelegten Protokollen über Baustellengespräche für eine Beauftragung der

Leistungsphasen 6 bis 8 keine Indizien entnehmen ließen. Das Berufungsge-

richt setzt sich dagegen nicht mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in

Bezug genommenen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz und den be-

reits in erster Instanz hierfür angebotenen Beweismitteln auseinander. Der Klä-

ger hat eine stillschweigende Beauftragung mit Leistungen der Leistungspha-

sen 6 bis 8 des Leistungsbilds der technischen Ausrüstung des Umbaus hin-

sichtlich der bezeichneten Gewerke hinreichend dargelegt. Nach seinem unter

Beweis gestellten Vorbringen war er hinsichtlich der Gewerke Lüftung, Heizung,

Sprinkleranlage, Sanitär und Elektroinstallation mit der Vorbereitung der Verga-

be befasst, u. a. mit der Erstellung der Leistungsbeschreibungen und der Leis-

tungsverzeichnisse, der Überprüfung der Angebote der Bieter, und daneben mit

der Auftragserteilung im Namen der Beklagten zu 1 und mit der Rechnungsprü-

fung beauftragt. Der Kläger hat durch Vorlage der Leistungsverzeichnisse und

der die Auftragsvergabe betreffenden Korrespondenz mit den Fachfirmen au-

ßerdem belegt, dass er insoweit Leistungen erbracht hat.

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Selbst wenn insoweit eine vorherige Beauftragung nicht festgestellt wer-

den kann, kommt ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch ihre Entge-

gennahme in Betracht, wenn ein entsprechender Wille der Beklagten zu 1 fest-

gestellt werden kann.

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Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in

entscheidungserheblicher Weise verletzt, da es sich mit diesem Vorbringen

nicht auseinandergesetzt hat. Hierauf beruht die Beschwer des Klägers in Höhe

eines Betrags von 68.053,13 € (133.100,36 DM), der sich aus folgender Be-

rechnung ergibt, die sich aus der zu den Akten gereichten Honorarrechnung

des Klägers herleitet (Anlage K 8 - 4):

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Honorar für Wasser und Sprinkleranlage (Anlagegruppe 1):

Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI):

5.750,95 DM

= 11 % von 52.281,38 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kosten

von 295.383,40 DM, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4)

Lph 8:

Gesamt:

11.821,26 DM

17.572,21 DM

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Honorar für Raumlufttechnik und Heizung (Anlagegruppe 2):

Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI):

14.834,79 DM

= 11 % von 134.861,77 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kos-

ten von 831.480,90 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 -

4)

Lph 8:

Gesamt:

33.328,75 DM

48.163,54 DM

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Honorar für Elektrotechnik (Anlagegruppe 3):

Lph 6 + 7 (§ 73 Abs. 1 HOAI):

13.443,45 DM

= 11 % von 122.213,19 DM (Honorar auf der Basis anrechenbarer Kos-

ten von 838.065 DM gemäß Kostenanschlag, s. Anlage 2.2 zu Anlage K 8 - 4)

Lph 8:

Gesamt:

35.562,49 DM

49.005,94 DM

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Aus der Summe dieser drei Posten ergibt sich ein Honoraranspruch von

netto 114.741,69 DM, brutto 133.100,36 DM (68.053,13 €).

IV.

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Soweit das Urteil auf den Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht,

war es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-

sen. Die weitergehende Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Insoweit

wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä-

rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen

ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Dressler

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 05.01.2005 - 7 O 319/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2006 - I-21 U 14/05 -