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BGH Urteil vom 15.10.2007 – II ZR 216/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

GmbHG §§ 3 Abs. 2, 46 Nr. 2, 55; BGB §§ 119, 123

a) Abreden über ein als neben der Einlage zu erbringendes Aufgeld (Agio) sind bei der GmbH sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung zulässig.

b) Ein in den satzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernah- meerklärung aufgenommenes statutarisches Agio wird als korporative Nebenleis- tungspflicht mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ver- bindlich. Danach kann die Übernahmeerklärung auch in Bezug auf das Agio vom Inferenten nicht mehr wegen Willensmängeln gemäß §§ 119, 123 BGB angefoch- ten werden.

c) Die auf § 46 Nr. 2 GmbHG oder inhaltsgleicher Satzungsregelung beruhende Be- schlusskompetenz der Gesellschafter zur Einforderung sowohl der Geldeinlage selbst als auch eines darüber hinaus aufgrund statutarischer Festlegung zu leis- tenden Agio entfällt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der GmbH. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter befugt, auch eine bis dahin noch nicht fällig gestellte Einlage- oder (Rest-)Agioforderung unmittelbar zur Masse einzufordern.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06 - OLG Köln LG Köln

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und

Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2006 aufge-

hoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln

vom 28. Juli 2005 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.685,65 € nebst 6 %

Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten

Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Verlagsgesellschaft

mbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter

(Herstellungsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren Gesellschafter waren bis

Dezember 1999 die Eheleute L. und D. K. sowie die B.

B.V. (nachfolgend B. B.V.). Diese beschlossen

in Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung

um 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu

übernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM

Nennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils -

zu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen:

die B. B.V. mit 19.400,00 DM, P. F. mit 28.000,00 DM, Lu.

Bi. mit 14.000,00 DM und der Beklagte mit 7.000,00 DM. Während die

B. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM

sofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter

- jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres An-

teils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen.

Dementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbe-

trag von 140.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 7.000,00 DM und

einen Teil des Aufgeldes von 28.000,00 DM sofort zu zahlen.

2

Hinsichtlich des restlichen Aufgeldes war für die drei neuen Gesellschaf-

ter jeweils Folgendes bestimmt:

"Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von … DM ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der "K. Verlagsge- sellschaft mbH" nach einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von Teilbeträgen eingefordert wird.

Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeit- punkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforder- ten Betrages."

3

Sodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur

Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entspre-

chende Übernahmeverträge; hinsichtlich des Beklagten heißt es:

"Die Gesellschaft lässt zu

5

4. Herrn D. S. zur Übernahme einer neuen Stammeinla- ge von 7.000,-- DM; Herr D. S. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Be- träge, die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind."

Der Beklagte

leistete den vertragsgemäß

fälligen Betrag von

35.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen

Urkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des Ge-

sellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen.

Der Kläger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsauf-

forderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen

Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € (= 105.000,00 DM) in Anspruch. Nach den

Besprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen soll-

ten - unstreitig - die von den Inferenten anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils

geschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen Ge-

schäftsanteile entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers K. war

ihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht

gestellt worden. Der Beklagte hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das

Gesellschaftsverhältnis gekündigt und im Prozess die Anfechtung der Anteils-

übernahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort

zugrunde gelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde

gelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelasse-

nen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung bzw.

Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verur-

teilung des Beklagten.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerhö-

hung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten Übernahmevertrag einen fälligen

Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 53.685,65 € nebst

Zinsen.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-

sung ausgeführt:

Der Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht fällig, weil

der nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesell-

schafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch

nicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusser-

fordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens

nur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - Stammeinlageforderungen

selbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statuta-

rische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen

werden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeiführung eines

entsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene

Geschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der Gesellschafter

bereits bei Abschluss des Übernahmevertrages tatsächlich nicht werthaltig ge-

wesen sei.

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II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde

vom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleis-

tungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den sat-

zungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung mit

der Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen

Anspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 53.685,65 €, der aufgrund

der Anforderung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch

ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss fällig geworden ist.

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1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbH-

Anteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte,

war zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders

als im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützen-

den Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus

Lutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleis-

tung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2

GmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch

ohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung

zulässig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.;

Wagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige

noch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsfor-

men in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im

Sinne des § 35 InsO zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur Befriedi-

gung der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.

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b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte

- wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelasse-

nen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999

statutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes

verpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei

von den Beteiligten "nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert"

worden, ist offensichtlich rechtsirrig.

15

Ausweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das

von dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbrin-

gende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungsändernden (vgl. § 3

Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die

Übernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der

Grundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende

Satzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in

das Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen

Nebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz,

GmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG

18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitaler-

höhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54

Abs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbe-

schluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des Ge-

sellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu

Priester in Scholz aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf

diese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2

GmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Zöllner in

Baumbach/Hueck aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7).

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2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegen-

über der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerich-

te - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den

Kläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines entspre-

chenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom

15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte.

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a) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne

dahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2

GmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt

dies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus

zu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; Hüffer

in Großkomm.z.GmbHG § 46 Rdn. 30).

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b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den In-

solvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die

Notwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46

Nr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53;

Hüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85).

Denn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der

GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf den

Insolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszuständigkeit

entfällt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liqui-

dität für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Ver-

fügung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand

des unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwal-

ter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeit-

punkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung

erschweren, nicht gebunden.

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Diese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens

auf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleis-

tungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint

hat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen

Gläubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das

Agio verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellba-

res, nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie

hier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation

auch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses

der Gesellschafterversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie

hier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung.

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Danach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der

Gesellschaft aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgespro-

chenen Anforderung fällig.

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3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht

durch die Anfechtung der Übernahmeerklärung vom 15. Dezember 1999 oder

aufgrund der vom Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausge-

sprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses entfallen.

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a) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem

Verbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr

nach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklä-

rung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes so-

wohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglis-

tiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) als auch für andere Willensmängel, wie

etwa Scheinerklärungen

(vgl.

insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.;

Scholz/Priester aaO § 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO § 57 Rdn. 48 - jew.

m.w.Nachw.).

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b) Auch durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses oder Austritt

aus wichtigem Grund kann sich der Beklagte jedenfalls nach Eröffnung des In-

solvenzverfahrens nicht mehr einseitig von der wirksam vereinbarten gesell-

schaftsvertraglichen Nebenpflicht zur Leistung des Restaufgeldes lösen.

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c) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten

(Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des

Geschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungs-

beschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten Bi. im Parallelverfahren

(II ZR 217/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen

vorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an.

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4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der

notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der je-

weils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit

6 % jährlich zu verzinsen ist.

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III. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses

zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochte-

nen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des Beklag-

ten zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 47/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 174/05 -