Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2007 – II ZR 249/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG § 183; GmbHG § 56

Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit

einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus er-

brachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schul-

den einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem

Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet.

Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren

Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen

Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin

sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang

stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der

Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht

schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale

und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber

hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen")

auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften

nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlun-

gen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber

Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage

der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entschei-

dungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Til-

gungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 49.999.990,00 €

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 -

OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -