BGH Beschluss vom 15.10.2007 – II ZR 249/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit
einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus er-
brachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schul-
den einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem
Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren
Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen
Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin
sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang
stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der
Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht
schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale
und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber
hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen")
auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften
nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlun-
gen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber
Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage
der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entschei-
dungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Til-
gungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 49.999.990,00 €
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -