Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2007 – II ZR 263/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GmbHG §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2; BGB § 362

a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann

vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier:

2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.

b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nach-

trägliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese

spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.

BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-

rückzuweisen.

Gründe

3

Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Vor-

aussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der

Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Recht - bis auf die Höhe des

Zinssatzes der Nebenforderung - zurückgewiesen, ohne dass ein entschei-

dungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte.

1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten (nochmali-

ge) Leistung der von

ihr übernommenen Stammeinlage

in Höhe von

12.500,00 € verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung

vom 14. März 2001 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung

erforderlich - zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin geleis-

tet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat.

4

a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterli-

cher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmen-

de - Überzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 vorgenomme-

ne Rücküberweisung von 10.000,00 DM und die weitere Überweisung von

15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich

versicherten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht als "Rückzahlung" be-

zeichnet hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabge-

sprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und

Herzahlen des Einlagebetrages begründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht

dabei im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände für die verstrichenen

Zeiträume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten Rückzahlung bzw. 2,5 Monaten

hinsichtlich der zweiten Rückzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und

sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Einzahlung auf das Stamm-

kapital als aussagekräftiges Indiz für die Umgehung der Kapitalaufbringung be-

jaht. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat ent-

spricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung

in einer vergleichbaren Konstellation (BGHZ 166, 8, 12, Tz. 13 - "Cash-Pool"),

in der zwischen Hin- und Rückfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz

von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen hält es sich im Rahmen zuläs-

siger tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen

zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch für die Rückzahlung des zwei-

ten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten

Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um

eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte Rückführung der gesamten

Einlagezahlung "in Raten".

5

b) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die späteren

Deutungsversuche der Beklagten hinsichtlich ihrer unmissverständlichen, in

Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebe-

nen Erklärungen über die "Rückzahlung" der Einlage zurückgewiesen. In die-

sem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der Insolvenz-

schuldnerin mit Billigung der Beklagten in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als

deren Geschäftsführerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres

Ehemannes von einer ihm gehörenden schwedischen Firma benutzt wurde, zu

ihren Lasten.

6

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch

eine nachträgliche Tilgungswirkung der von der Beklagten behaupteten eigenen

Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in Höhe von 12.000,00 DM und vom 28. August

2001 in Höhe von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit

jenen Zahlungen weder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung der Beklagten

in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in Raten zurückgezahlten Stammein-

lage verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise ob-

jektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die Re-

vision im Ansatz zutreffend hinweist - die nachträgliche Erfüllung der Einlage-

verbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und

Herzahlens möglich (vgl. nur BGHZ 165, 113); das setzt jedoch - wie das Beru-

fungsgericht zutreffend erkannt hat - voraus, dass spätere Zuflüsse sich eindeu-

tig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. Ent-

sprechendes gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts

erst recht für die Einzahlungen des Ehemannes der Beklagten vom 16. Mai

2001 über 60.000,00 DM, vom 13. Juli 2001 über 50.000,00 DM und vom

1. August 2001 über 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Insolvenz-

schuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen

nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten schon im Ansatz nicht

erkennbar ist.

7

2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallent-

scheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grundsätz-

liche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat

denn auch selbst den (angeblichen) Anlass für seine Zulassungsentscheidung

nur - vorsichtig einschränkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle)

"Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzah-

lung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH

zum Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der

Stammeinlage führe, bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei und der

vorliegende Fall Veranlassung dafür geben könnte, die hierfür maßgeblichen

Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben". Ei-

ne Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz für

die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 413 O 8/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 11 U 4/06 -