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BGH Beschluss vom 16.10.2007 – 3 StR 351/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch.
gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai
2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall
II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese
Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbs-
mäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßi-
gen Hehlerei schuldig sind;
c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die
von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser
Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Ver-
hältnis 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet
wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Ange-
klagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur entspre-
chenden Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche.
2
Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfrei-
heitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von
drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Be-
stand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen
(bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate
Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstra-
fen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in
die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
3
Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom Landge-
richt lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2
StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser
Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 260 Rdn. 35).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer